Objekt : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zur  Lehre  von  der  unvordenklichen  Verjährung.
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Rechts  besitze,  welche  geeignet  ist,  ihm  gegen  jeden  den  Beweis  derselben
zu  verschaffen.  Möglich  ist  es  immerhin,  daß  er  das  Recht  dennoch
nicht  erworben  habe.  Man  könnte  dann  in  Voraussetzung  solcher  Möglichkeit ¬
  eben  so  gut  die  Urkunde  als  den  Erwerbgrund  des  Rechts
betrachten,  als  man  den  unvordenklichen  Besitzstand  in  Voraussetzung,
daß  die  durch  denselben  begründete  Vermuthung  der  Wahrheit  nicht
entspreche,  dafür  ausgeben  möchte.  Wie  sich  diese  Betrachtungsweise
in  Vorstellungen,  welche  aller  technischen  Haltung  entbehren,  verliere,
leuchtet  von  selbst  ein.
Ganz  richtig  äußert  sich  dagegen  Schelling  a.  a.  O.  S.  98.,  um
den  Unterschied  zwischen  Verjährung  (praescriptio  definita)  und  Unvordenklichkeit ¬
  zu  bestimmen:  es  „beruft  sich  der  eine  auf  die  vermittelst
Verjährung  geschehene  Erwerbung  eines  neuen  Rechts,  der  andre  auf
ein  bereits  erworbenes  Recht,  das  er  durch  Unvordenklichkeit  beweist.Während -
  bei  den  Verjährungen  der  fortgesetzte  Besitz  bestimmte  Jahre
hindurch  unter  gewissen  Voraussetzungen  das  Mangelhafte  der  ursprünglichen ¬
  Erwerbung  ersetzte,  mußte  eine  ähnliche  Wirkung  um  so  mehr
bei  unvordenklichem  Besitz  zugegeben  werden,  dessen  Begriff  es  aber  auf
der  andern  Seite  mit  sich  brachte,  daß  man  hier  nur  dadurch  zu  einem
ähnlichen  Resultate  kommen  konnte,  wenn  man  die  ursprüngliche  Erwerbung
als  eine  in  aller  Form  und  Rechtmäßigkeit  geschehene  durch  Unvordenklichkeit ¬
  beweisen  ließ
:  und  am  Ende  der  literarhistorischen  Entwickelung
S.  104.:  „Obgleich  also  Unvordenklichkeit  dem  Princip  gemäß  nur  Beweis
eines  erworbenen  Rechts  ist,  so  wird  dieselbe  doch  —  als  ein  Supplelement ¬
  der  ordentlichen  Ersitzung  angesehen,  nur  mit  dem  wichtigen
Unterschiede,  daß  bei  den  übrigen  Verjährungen  ein  Mangel  im  ursprünglichen ¬
  titulus  adquirendi  angenommen,  bei  der  unvordenklichen  Zeit
aber  eine  causa  präsumirt  wird,  quae  olim  iam  transtulerit  dominium“
Damit  stimmt  auch  ein  andrer,  durch  Geist  und  Gelehrsamkeit  ausgezeichneter ¬
  Schriftsteller  überein  “,  indem  er  sagt:  „die  Immemorialverjährung ¬
  ist  überhaupt  kein  modus  acquirendi,  sie  gehört  weder  zur
Occupation  noch  zur  Verjährung;  denn  sie  ist  dasjenige  Rechtsverhältniß,
wo  seit  Menschengedenken  derselbe  Besitzstand  vorgefunden  und  eben  deßwegen ¬
  kurzweg  ohne  alle  Vermittlung  als  Eigenthum  anerkannt  wird,
als  Eigenthum,  das  auf  unbekannte  Weise  gegründet  und  durch  den  Besitz
bewiesen  ist.  Der  Besitz  gilt  für  Eigenthum,  weil  das  Gegentheil  nicht
constirt;  er  muß  daher  über  Menschengedenken  hinausreichen,  ita  ut
contrarii  memoria  non  exstet.  Die  Immemorialverjährung  dient
se  Eöschel,  Zerstreute  Blätter  aus  den  Hand=  und  Hülfsakten  eines  Juristen.  I.  S.  373.
            
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