Zur Lehre von der unvordenklichen Verjährung.
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Rechts besitze, welche geeignet ist, ihm gegen jeden den Beweis derselben
zu verschaffen. Möglich ist es immerhin, daß er das Recht dennoch
nicht erworben habe. Man könnte dann in Voraussetzung solcher Möglichkeit ¬
eben so gut die Urkunde als den Erwerbgrund des Rechts
betrachten, als man den unvordenklichen Besitzstand in Voraussetzung,
daß die durch denselben begründete Vermuthung der Wahrheit nicht
entspreche, dafür ausgeben möchte. Wie sich diese Betrachtungsweise
in Vorstellungen, welche aller technischen Haltung entbehren, verliere,
leuchtet von selbst ein.
Ganz richtig äußert sich dagegen Schelling a. a. O. S. 98., um
den Unterschied zwischen Verjährung (praescriptio definita) und Unvordenklichkeit ¬
zu bestimmen: es „beruft sich der eine auf die vermittelst
Verjährung geschehene Erwerbung eines neuen Rechts, der andre auf
ein bereits erworbenes Recht, das er durch Unvordenklichkeit beweist.Während -
bei den Verjährungen der fortgesetzte Besitz bestimmte Jahre
hindurch unter gewissen Voraussetzungen das Mangelhafte der ursprünglichen ¬
Erwerbung ersetzte, mußte eine ähnliche Wirkung um so mehr
bei unvordenklichem Besitz zugegeben werden, dessen Begriff es aber auf
der andern Seite mit sich brachte, daß man hier nur dadurch zu einem
ähnlichen Resultate kommen konnte, wenn man die ursprüngliche Erwerbung
als eine in aller Form und Rechtmäßigkeit geschehene durch Unvordenklichkeit ¬
beweisen ließ
: und am Ende der literarhistorischen Entwickelung
S. 104.: „Obgleich also Unvordenklichkeit dem Princip gemäß nur Beweis
eines erworbenen Rechts ist, so wird dieselbe doch — als ein Supplelement ¬
der ordentlichen Ersitzung angesehen, nur mit dem wichtigen
Unterschiede, daß bei den übrigen Verjährungen ein Mangel im ursprünglichen ¬
titulus adquirendi angenommen, bei der unvordenklichen Zeit
aber eine causa präsumirt wird, quae olim iam transtulerit dominium“
Damit stimmt auch ein andrer, durch Geist und Gelehrsamkeit ausgezeichneter ¬
Schriftsteller überein “, indem er sagt: „die Immemorialverjährung ¬
ist überhaupt kein modus acquirendi, sie gehört weder zur
Occupation noch zur Verjährung; denn sie ist dasjenige Rechtsverhältniß,
wo seit Menschengedenken derselbe Besitzstand vorgefunden und eben deßwegen ¬
kurzweg ohne alle Vermittlung als Eigenthum anerkannt wird,
als Eigenthum, das auf unbekannte Weise gegründet und durch den Besitz
bewiesen ist. Der Besitz gilt für Eigenthum, weil das Gegentheil nicht
constirt; er muß daher über Menschengedenken hinausreichen, ita ut
contrarii memoria non exstet. Die Immemorialverjährung dient
se Eöschel, Zerstreute Blätter aus den Hand= und Hülfsakten eines Juristen. I. S. 373.