Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

§  15.  I.  Die  Konkursmasse.
gütung  für  die  zu  leistenden  Dienste  zu  betrachten  ist  und  die
Forderung  daher  ratenweise  erworben  wird2.  Dasselbe  gilt  von
dem  Gehalt  und  den  Dienstbezügen  der  im  Privatdienst  angestellten
Personen.  Anders  verhält  es  sich  mit  Pensionen  und  Ruhegehältern:
da  diese  Bezüge  nicht  Vergütung  für  zu  leistende  Dienste  sind.
gehört  das  Bezugsrecht  auch  für  die  spätere  Zeit,  und  zwar  ohne
Beschränkung  auf  die  Dauer  des  Konkurses,  zur  Masse,  soweit  die
Pfändung  nach  §  850  C.Pr.O.  zulässig  ist.  Die  Verwertung  des
Bezugsrechts  wird  aber  wegen  der  Ungewissheit  seiner  Dauer  auf
Hindernisse  stofsen.
Die  Erbschaft  (auch  die  Nacherbschaft)  und  das  Vermächtnis.
die  dem  Gemeinschuldner  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung  schon
angefallen  waren  (vgl.  §§  1922,  1942,  2106,  2176  bis  2178  B.G.B.),
aber  zu  dieser  Zeit  noch  ausgeschlagen  werden  können  (vgl.  §§  1943,
2180  Abs.  3  B.G.B.),  gehören  zur  Konkursmasse,  wenn  die  Erbschaft ¬
  oder  das  Vermächtnis  vor  Beendigung  des  Konkurses  durch
Annahme  oder  durch  Ablauf  der  Ausschlagungsfrist  von  dem
Gemeinschuldner  endgültig  erworben  wird.  Die  Annahme  oder
Ausschlagung  steht  aber  nicht  dem  Konkursverwalter,  sondern
nur  dem  Gemeinschuldner  zu  (§  9  Satz  1).  Da  die  Ausschlagung
bewirkt,  dafs  der  Anfall  an  den  Ausschlagenden  als  nicht  erfolgt
gilt  (§§  1953  Abs.  1,  2180  Abs.  3  B.G.B.),  so  stellt  sie  sich  in
ihrer  Wirkung  nicht  als  Verzicht  auf  ein  bereits  erworbenes  Recht,
sondern  als  Nichtannahme  eines  angetragenen  Rechts  dar.  Dies
entspricht  dem  Wesen  des  Erwerbs  von  Todeswegen,  der  nicht
bloss  einen  vermögensrechtlichen,  sondern  auch  einen  persönlichen
Charakter  hat
Was  von  der  Erbschaft  gilt,  gilt  auch  in  Ansehung  der  fortgesetzten ¬
  Gütergemeinschaft  (§  9  Satz  2).  Nach  §  1483  B.G.B.
wird  beim  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft  und  im
3  Vgl.  Wilmowski  S.  1  N.  2  IV,  Petersen  und  Kleinfeller  §  1
N.  III  2  c.  Fitting  §  13  N.  10.  A.M.  Hullmann  S.  50,  v.  Völderndorff
I  S.  80  f.,  Kohler,  Lehrb.  S.  114.  Wer  den  Gehalt  als  eine  dem  Beamten
kraft  der  Anstellung  zukommende  Rente  betrachtet,  so  z.  B.  Laband,  D.
St.R.  (2)  I  S.  478,  muss  die  Zugehörigkeit  auch  der  späteren  Gehaltsraten  zur
Masse  behaupten.  Auf  §§  832,  833  C.Pr.O.  darf  man  sich  aber  nicht  berufen,
denn  die  Specialexekution  ist  nicht  auf  das  in  einem  gewissen  Zeitpunkt  erworbene ¬
  Vermögen  beschränkt.
4  Vgl.  Begründung  der  Konk.-Nov.  S.  27.  —  Dieselbe  Auffassung  liegt
den  Vorschriften  der  §§  517,  1406  Nr.  1,  1453  Abs.  1  Satz  1  B.G.B.  und  des
§  778  Abs.  2  C.Pr.O.  zu  Grunde.
            
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