§ 15. I. Die Konkursmasse.
gütung für die zu leistenden Dienste zu betrachten ist und die
Forderung daher ratenweise erworben wird2. Dasselbe gilt von
dem Gehalt und den Dienstbezügen der im Privatdienst angestellten
Personen. Anders verhält es sich mit Pensionen und Ruhegehältern:
da diese Bezüge nicht Vergütung für zu leistende Dienste sind.
gehört das Bezugsrecht auch für die spätere Zeit, und zwar ohne
Beschränkung auf die Dauer des Konkurses, zur Masse, soweit die
Pfändung nach § 850 C.Pr.O. zulässig ist. Die Verwertung des
Bezugsrechts wird aber wegen der Ungewissheit seiner Dauer auf
Hindernisse stofsen.
Die Erbschaft (auch die Nacherbschaft) und das Vermächtnis.
die dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung schon
angefallen waren (vgl. §§ 1922, 1942, 2106, 2176 bis 2178 B.G.B.),
aber zu dieser Zeit noch ausgeschlagen werden können (vgl. §§ 1943,
2180 Abs. 3 B.G.B.), gehören zur Konkursmasse, wenn die Erbschaft ¬
oder das Vermächtnis vor Beendigung des Konkurses durch
Annahme oder durch Ablauf der Ausschlagungsfrist von dem
Gemeinschuldner endgültig erworben wird. Die Annahme oder
Ausschlagung steht aber nicht dem Konkursverwalter, sondern
nur dem Gemeinschuldner zu (§ 9 Satz 1). Da die Ausschlagung
bewirkt, dafs der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt
gilt (§§ 1953 Abs. 1, 2180 Abs. 3 B.G.B.), so stellt sie sich in
ihrer Wirkung nicht als Verzicht auf ein bereits erworbenes Recht,
sondern als Nichtannahme eines angetragenen Rechts dar. Dies
entspricht dem Wesen des Erwerbs von Todeswegen, der nicht
bloss einen vermögensrechtlichen, sondern auch einen persönlichen
Charakter hat
Was von der Erbschaft gilt, gilt auch in Ansehung der fortgesetzten ¬
Gütergemeinschaft (§ 9 Satz 2). Nach § 1483 B.G.B.
wird beim Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft und im
3 Vgl. Wilmowski S. 1 N. 2 IV, Petersen und Kleinfeller § 1
N. III 2 c. Fitting § 13 N. 10. A.M. Hullmann S. 50, v. Völderndorff
I S. 80 f., Kohler, Lehrb. S. 114. Wer den Gehalt als eine dem Beamten
kraft der Anstellung zukommende Rente betrachtet, so z. B. Laband, D.
St.R. (2) I S. 478, muss die Zugehörigkeit auch der späteren Gehaltsraten zur
Masse behaupten. Auf §§ 832, 833 C.Pr.O. darf man sich aber nicht berufen,
denn die Specialexekution ist nicht auf das in einem gewissen Zeitpunkt erworbene ¬
Vermögen beschränkt.
4 Vgl. Begründung der Konk.-Nov. S. 27. — Dieselbe Auffassung liegt
den Vorschriften der §§ 517, 1406 Nr. 1, 1453 Abs. 1 Satz 1 B.G.B. und des
§ 778 Abs. 2 C.Pr.O. zu Grunde.