Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Ist  Theilung  einer  gemeinschaftlichen  Sache  Veräußerung?
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Machen  wir  nun  davon  Gebrauch  für  die  Beurtheilung  unseres
Falles,  so  ergibt  sich,  daß  die  Untersuchung  auf  den  Punkt  zu  richten
war,  ob  das  auf  Antrag  der  nicht  unter  Vormundschaft  stehenden  Miterben ¬
  von  der  Prätur  eingeleitete  Theilungsverfahren  und  der  darauf
erfolgte  Theilungsbeschluß,  als  von  der  dafür  competenten  Gerichtsbehörde ¬
  ausgegangen,  an  sich  ungeachtet  des  §.  78  der  I.  N.,  für
rechtsbeständig  zu  erkennen  sei.  Und  von  diesem  Gesichtspunkte  aus
mußte  dann  die  oberstrichterliche  Entscheidung  gerechtfertigt  werden,  ohne
einen  Satz  zu  Hilfe  zu  nehmen,  der  zu  bedenklichen  der  Absicht  des
Gesetzes  widerstreitenden  Consequenzen  führen  würde.
Oesterr.  Gerichtszeitung,  Jahrg.  1858.  Nr.  147.
Arndts.  civ.  Schriiten.
            
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