Inhaltsverzeichnis : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (2)

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und  in  gutem  Stande  erhält,  oder  der  Reisende
von  anderen  Wegen  mit  Gewalt  abzieht,  und
auf  seiner  Mauthstraße  zu  fahren  nöthigt  (1566:
13.),  wird  bey  dem  ersten  Betretungsfalle  mit
100  Gulden;  bey  dem  zweyten  Falle  mit  200
Gulden;  bey  dem  dritten  aber,  auf  Antrag  des
königl.  Fiscus,  mit  dem  Verluste  des  Gutes,
in  welchem  die  Mauth  ist,  bestraft.  1566:  11.
12.  13.  Das  Gut  kann  jedoch  nach  dem  Anschlage =
  des  gemeinen  Werthes  durch  den  Bestraften ¬
  zurück  gelöset  werden.  Das  Strafgeld
fällt  in  den  ersten  zwey  Fällen  dem  Comitate
in  dem  letzten  dem  königl.  Fiscus  anheim.
§.  503.
Wer  aber  von  den  Passierenden  über  das
Tariff  Taxen  abnimmt,  oder  eine  gerichtlich
cassierte  Mauth  wieder  errichtet,  und  Zoll  abfordert; =
  wer  endlich  einem  Juden  ein  Mauthgefäll =
  verpachtet,  und  denselben,  einer  erhaltenen -
  gerichtlichen  Admonition  ungeachtet,  nicht
beseitiget,  wird  mit  der  §.  502.  besagten
Strafe  beschwert.  Nur  ist  zu  bemerken,  daß
wenn  ein  Mauthberechtigter  wegen  eines  dieser ¬
  Fälle  sein  Gut  verliert,  er  dasselbe  nicht
nach  dem  Anschlage,  des  gemeinen,  sondern
nur  nach  dem  Anschlage  des  perennalen  Wer=
            
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