Objekt : Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 4 (1806))

3.3. System der IntestatErbfolge : (Beschluß)

II.
System der In testa tErbfolge
' - von Grebel,
(Fortsetzung.)
§.8.
Erbfolge.der Kollateralen.
Damit die SeitenVerwandren zur Erbschaft ge-
langen können, darf der Verstorbene keine Erben in
absteigender Linie hinrerlassen haben. s7Zl 745.75°.]
Sind Erben in. aufsteigender Linie vorhanden, so
schließen diese, wie wir im vorigen §. gesellen ha-
ben , die Kollateralen bald aus, erben bald mit
ihnen gemeinschaftlich, und werden bald selbst von
denselben ausgeschlossen.
Um die Grundsätze, wonach die Erbfolge sich in
der SeitenLinie richtet, festzusetzen, muß man nach-
stehende Zwei Falle von einander unterscheiden:
■ a ' Die Kollateralen bestehen blos aus Brüder»
und Schwestern oder derselben Deszendenten;
d) Die Kollateralen sind mildem Verstorbenen in
einem entfernter» Grade verwandt als es Brüder
und Schwestern oder Deszendenten von Geschwi-
stern sind.
Unter diese zwei Falle laßt sich die ganze Lehre
von der KollateralErbfolge bringen.
*) Erbfolge der Geschwister und derselben Deszendenten.

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