Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zur  Lehre  vom  Retentionsrecht.
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Eigenthumsprozeß:  so  war  doch  nichts  natürlicher  und  dem  Charakter
des  bonae  fidei  judicium  entsprechender,  als  daß  der  Judex  solchen
Restitutionsbefehl  nicht  anders  erließ  oder  demselben  wenigstens  nicht
anders  eine  weitere  Folge  gab,  als  unter  der  Bedingung,  daß  der  Kläger
dem  Beklagten  denjenigen  Ersatz  leiste  oder  wenigstens  Sicherheit  dafür
bestelle,  dessen  Betrag  bei  der  in  subsidium  eintretenden  Compensation
in  Abzug  zu  bringen  wäre.  Darnach  gewinnt  die  L.  18.  §.  4.  D.
commod.  13.  6.  (Quod  autem  contrario  judicio  consequi  quisque
potest,  id  etiam  directo  judicio,  quo  cum  eo  agitur,  potest  salvum
habere  jure  pensationis  compensationis)  auch  für  das  Retentionsrecht ¬
  eine  größere  Bedeutung,  als  ihr  der  Verfasser  Seite  57  zugestehen
will,  und  es  erhellt,  daß  Glück,  obwohl  er  damals  von  obigem  Zusammenhange ¬
  noch  keine  Kunde  hatte,  nicht  so  weit  fehlgriff,  indem  er  sich  darauf
berief.  Jure  pensationis  konnte  der  Beklagte  id  salvum  habere,
d.  h.  weil  er  ein  Recht  auf  Compensation  in  der  eigentlichen  Condemnation, ¬
  und  daher  der  Richter  auch  bei  dem  vorgängigen  Restitutionsbefehl ¬
  darauf  Bedacht  zu  nehmen  hatte.  Das  wird  auch  durch  das  Folgende ¬
  bestätigt,  worin  das  Bedürfniß  der  contraria  actio  für  den  Fall
nachgewiesen  wird,  wenn  ideo  de  restituenda  re  cum  eo  non  agatur,
quia  ea  res  casu  intercidit  aut  sine  judice  restituta  est;  denn  daraus
läßt  sich  schließen  oder  wenigstens  vermuthen,  daß,  wenn  de  restitutenda
re  geklagt  war  und  wenn  selbst  wirklich  durch  den  Richter  die  Restitution
erlangt  wurde,  der  Beklagte  doch  rücksichtlich  seiner  Gegenansprüche  sichergestellt ¬
  war.  Dagegen  erregt  die  L.  4.  Cod.  de  commodato.  4.  23.
(Praetextu  debiti  restitutio  commodati  non  prohabiliter  recusatur) ¬
  nicht  das  mindeste  Bedenken;  sie  erklärt  nur  die  Vorenthaltung
der  geliehenen  Sache  mit  Rücksicht  auf  irgend  eine  mit  dem  Commodatum
nicht  zusammenhängende  Schuldforderung  des  Beklagten,  wofür  dieser
jene  willkürlich  gleichsam  als  Pfand  behalten  wollte,  für  unzulässig.
Ein  weit  günstigeres  Urtheil  über  die  oben  recensirte  Schrift  fällt
Harder  im  Arch.  f.  civ.  Praxis  LI.  S.  113.  Er  findet  Großkopf's
Auffassung  und  Entwickelung  im  allgemeinen  den  römischen  Rechtsansichten
völlig  entsprechend,  und  tadelt  nur,  daß  er  im  Widerspruch  mit  seiner
eigenen  vortrefflichen  Darstellung  das  Erforderniß  der  Connexität  bestreite.
scheint  aber  den  vorstehenden  Aufsatz  nicht  gekannt  zu  haben.
*  Aus  Haimerl's  österreichischer  Vierteljahrschrift  II.  Literaturblatt  S.  7—20.  (1858).
            
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