Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zum  Pandektenrecht.
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finden.  Der  Beklagte  kann  sagen:  der  Kläger  müsse  ihm  entweder  den
Schaden  ersetzen  oder  den  Sklaven  noxae  causa  überlassen;  es  sei  daher
unbillig,  die  Herausgabe  desselben  zu  verlangen,  wenn  er  nicht  das  Erste
wähle  und  zum  Ersatz  sofort  sich  bereit  erkläre.
Demnach  bleibt  als  einziges  Argument  für  die  Verwerfung  des  Retentionsrechts ¬
  in  den  fraglichen  Fällen  nur  das  rein  negative  übrig,  daß
sich  keine  Belegstellen  dafür  finden,  wie  der  Verfasser  in  §§.  9,  10  behauptet, ¬
  und  daß  es,  wie  er  Seite  118  bemerkt,  selbst  da  nicht  erwähnt
wird,  wo  doch  dazu  nahe  Veranlassung  gegeben  war;  z.  B.  in  L.  53.  §.  4.
L.  61.  §.  1.  D.  de  furt.  47.  2.,  während  in  Betreff  von  Verwendungen,
z.  B.  in  L.  8.  pr.  D.  de  pignorat.  act.,  gefagt  werde:  „non  tantum
retentionem  sed  etiam  pigneratitiam  actionem  habere“.  Allein  in
dieser  Stelle  spricht  sich  viekleicht  die  Ansicht  aus,  daß  man  wegen  solcher
Gegenansprüche,  die  man  sogar  durch  actio  contraria  selbständig  verfolgen ¬
  könnte,  noch  vielmehr  zur  Retention  berechtigt  sei,  und  der  unmittelbar ¬
  folgende  §.  1.  der  L.  8.  cit.  gibt  ausdrücklich  ein  Retentions
recht  in  einem  Falle,  den  der  Verfasser  Seite  57  nur  seinem  vorgefaßten
Begriffe  zu  Liebe  und  gezwungener  Weise  unter  den  Gesichtspunkt  einer
Verwendung  auf  die  zu  retinirenden  Pfandsachen  bringt.  Geht  man
nicht  von  jenem  vorgefaßten  Begriffe  aus,  faßt  man  die  sämmtlichen
Stellen,  welche  der  Verfasser  in  §§.  9,  10  bespricht,  dazu  auch  die
Seite  120  und  folgende  erörterte  L.  11.  D.  de  noxal.  act.  9.  4.,  zusammen ¬
  in's  Auge,  und  erwägt  man  zudem  die  Natur  und  den  Gang
der  auf  Restitution  einer  Sache  gerichteten  bonae  fidei  judicia,  in
welchen  eine  contraria  actio  vorkommen  konnte,  so  kann  man  meines
Erachtens  nicht  umhin,  an  der  herrschenden  Meinung  festzuhalten.  Man
muß  sich  nämlich  vergegenwärtigen,  einmal,  daß  schon  zur  Zeit  des
Gaius  in  bonae  fidei  judiciis  allgemein  Compensation  der  Gegenforderungen ¬
  ex  eadem  causa  zugelassen  war,  sodann,  daß  die  Formula
in  allen  Fällen  schließlich  auf  eine  Condemnation  in  Geld  hinausging.
Mit  Rücksicht  auf  das  letzte  konnte  unzweifelhaft  der  Beklagte,  der  es
unterlassen  hatte,  contraria  actio  anzustellen  (die  demselben  Judex  zur
Verhandlung  überwiesen  sein  würde),  und  zwar  auch  ohne  die  Aufnahme
einer  doli  exceptio  erwirkt  zu  haben,  seine  Gegenansprüche  in  judicio
mit  dem  Begehren  geltend  machen,  daß  unter  Berücksichtigung  derselben
die  eventuelle  Condemnation  gemindert  werde  oder  auch  nach  Umständen
ganz  unterbleibe.  Wird  nun  auch  zugegeben,  daß  auch  in  bonae  fidei
judiciis  ein  arbitratus  de  restituendo  stattfinden  und  sogar  wo  möglich
direkt  exequirt  werden  konnte,  wie  nach  L.  68.  D.  de  rei  vind.
            
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