Zum Pandektenrecht.
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auctoritate compelluntur ad obsequium supremae voluntatis"
Den Grund dieser Entscheidung erklärt der Verfasser folgendermaßen:
Die Errichtung des Monuments ist dem eingesetzten Erben als (potestative) ¬
Bedingung des Erwerbs der Erbschaft gesetzt. Als er das Monument ¬
errichtete, stand er also noch außerhalb der Erbschaft. Er vollzog
dadurch, wenn gleich in eigenem Interesse, den erklärten Willen des
Erblassers. Die Vollziehung dieses Willens hatte er zunächst im Auge,
wohl mit der Aussicht, dafür in der Erbschaft Ersatz zu finden, aber
nicht mit der Absicht, weder bloß für sich, in eigener Angelegenheit, zu
handeln, noch auch ein freiwilliges Opfer zu bringen. Wenn gleich nun
er selbst wie der Erblasser in Ansehung der Giltigkeit des Testaments
sich irrte, so hat er doch gewissermaßen die Erbschaft obligiren wollen,
„ja den Testator selbst, sofern dessen Persönlichkeit noch mit der von
Niemanden angetretenen Erbschaft verbunden gedacht wurde. Man kann
von ihm analog sagen, was L. 1. D. de religios. 11. 7. in Betracht
der Leichenbestattung ausspricht: Qui propter funus aliquid impendit,
cum defuncto contrahere videtur, non cum herede. Demnach ist also
velut hereditarium negotium gestum, das denn der wahre Erbe als
für sich verbindlich anerkennen muß".
— Die Erklärung ist sinnreich
und unseres Erachtens andern Erklärungsversuchen vorzuziehen. Freilich
darf man dabei das Erforderniß des animus obligandi nicht zu streng
nehmen; denn dieser lag der Errichtung des Monuments offenbar nicht
zum Grunde. Aber mit Recht bemerkt Dankwardt, die negotiorum
gestio, S. 30, daß man jenes Erforderniß wesentlich nur als das der
Abwesenheit des animus donandi aufzufassen habe, und von einem
animus recipiendi (L. 11. Cod. h. t.) könnte man ja in so fern allerdings -
reden, als der vermeintliche Erbe in der Erbschaft selbst den Ersat
für seine Auslagen zu finden erwartete.
Im §. 9 bestreitet der Verfasser das von den Meisten, namentlich
auch von Schenk, behauptete Retentionsrecht wegen solcher Gegenansprüche,
welche durch actio contraria geltend gemacht werden können, so fern
sie nicht in Verwendungen auf die zu restituirende Sache ihren Grund
haben; eben so in §. 10 das Retentionsrecht in Ansehung einer Sache,
durch welche dem Detinenten ein ihm zu ersetzender Schaden zugefügt
worden. Auch diesem Punkte ist im Anhang noch eine nachträgliche Erörterung ¬
gewidmet (S. 117 und folgende). Der Verfasser setzt den Fall
es sei dem Pfandgläubiger oder Commodatar durch den verpfändeten
oder geliehenen Sklaven ein Schaden zugefügt, sei es, daß dem andern
Contrahenten deßhalb eine Schuld zur Last falle oder nicht. Hier habe