Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zum  Pandektenrecht.
112
auctoritate  compelluntur  ad  obsequium  supremae  voluntatis"
Den  Grund  dieser  Entscheidung  erklärt  der  Verfasser  folgendermaßen:
Die  Errichtung  des  Monuments  ist  dem  eingesetzten  Erben  als  (potestative) ¬
  Bedingung  des  Erwerbs  der  Erbschaft  gesetzt.  Als  er  das  Monument ¬
  errichtete,  stand  er  also  noch  außerhalb  der  Erbschaft.  Er  vollzog
dadurch,  wenn  gleich  in  eigenem  Interesse,  den  erklärten  Willen  des
Erblassers.  Die  Vollziehung  dieses  Willens  hatte  er  zunächst  im  Auge,
wohl  mit  der  Aussicht,  dafür  in  der  Erbschaft  Ersatz  zu  finden,  aber
nicht  mit  der  Absicht,  weder  bloß  für  sich,  in  eigener  Angelegenheit,  zu
handeln,  noch  auch  ein  freiwilliges  Opfer  zu  bringen.  Wenn  gleich  nun
er  selbst  wie  der  Erblasser  in  Ansehung  der  Giltigkeit  des  Testaments
sich  irrte,  so  hat  er  doch  gewissermaßen  die  Erbschaft  obligiren  wollen,
„ja  den  Testator  selbst,  sofern  dessen  Persönlichkeit  noch  mit  der  von
Niemanden  angetretenen  Erbschaft  verbunden  gedacht  wurde.  Man  kann
von  ihm  analog  sagen,  was  L.  1.  D.  de  religios.  11.  7.  in  Betracht
der  Leichenbestattung  ausspricht:  Qui  propter  funus  aliquid  impendit,
cum  defuncto  contrahere  videtur,  non  cum  herede.  Demnach  ist  also
velut  hereditarium  negotium  gestum,  das  denn  der  wahre  Erbe  als
für  sich  verbindlich  anerkennen  muß".
—  Die  Erklärung  ist  sinnreich
und  unseres  Erachtens  andern  Erklärungsversuchen  vorzuziehen.  Freilich
darf  man  dabei  das  Erforderniß  des  animus  obligandi  nicht  zu  streng
nehmen;  denn  dieser  lag  der  Errichtung  des  Monuments  offenbar  nicht
zum  Grunde.  Aber  mit  Recht  bemerkt  Dankwardt,  die  negotiorum
gestio,  S.  30,  daß  man  jenes  Erforderniß  wesentlich  nur  als  das  der
Abwesenheit  des  animus  donandi  aufzufassen  habe,  und  von  einem
animus  recipiendi  (L.  11.  Cod.  h.  t.)  könnte  man  ja  in  so  fern  allerdings -
  reden,  als  der  vermeintliche  Erbe  in  der  Erbschaft  selbst  den  Ersat
für  seine  Auslagen  zu  finden  erwartete.
Im  §.  9  bestreitet  der  Verfasser  das  von  den  Meisten,  namentlich
auch  von  Schenk,  behauptete  Retentionsrecht  wegen  solcher  Gegenansprüche,
welche  durch  actio  contraria  geltend  gemacht  werden  können,  so  fern
sie  nicht  in  Verwendungen  auf  die  zu  restituirende  Sache  ihren  Grund
haben;  eben  so  in  §.  10  das  Retentionsrecht  in  Ansehung  einer  Sache,
durch  welche  dem  Detinenten  ein  ihm  zu  ersetzender  Schaden  zugefügt
worden.  Auch  diesem  Punkte  ist  im  Anhang  noch  eine  nachträgliche  Erörterung ¬
  gewidmet  (S.  117  und  folgende).  Der  Verfasser  setzt  den  Fall
es  sei  dem  Pfandgläubiger  oder  Commodatar  durch  den  verpfändeten
oder  geliehenen  Sklaven  ein  Schaden  zugefügt,  sei  es,  daß  dem  andern
Contrahenten  deßhalb  eine  Schuld  zur  Last  falle  oder  nicht.  Hier  habe
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer