Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zur  Lehre  von  der  unvordenklichen  Verjährung.
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besondern  Ausführung;  man  wird  darin,  wenn  keine  Bestätigung,  doch
gewiß  auch  keine  Widerlegung  derselben  finden.  Die  Hauptstelle,  cap.  1.
in  fine  de  praescriptionibus  in  6to,  würde  sogar  geradezu  den  Beweis
für  die  Richtigkeit  jener  Ansicht  liefern,  wenn  die  Lesart:  nisi  tanti
temporis  allegetur  probatio  (statt  praescriptio),  cuius  contrarii  memoria ¬
  non  exstat,  bewährt  wäre.  Unterholzner  a.  a.  O.  S.  516.  hat  diese
Lesart,  ohne  etwas  darüber  zu  bemerken,  aufgenommen,  und  nach  Schelling
S.  3.  soll  dieselbe  die  Autorität  der  ältern  und  bessern  Handschriften
für  sich  haben.  Leider  aber  gewähren  mir  die  mir  zu  Gebote  stehenden
Hülfsmittel  keine  Gewißheit  darüber,  indem  ich  sonst  nirgendwo  eine
solche  Variante  bemerkt  finde.  Daß  jedoch  auch  der  Ausdruck  praescriptio,
worauf  Pfeiffer  so  viel  Gewicht  legt,  nicht  bewegen  könne,  die  durch  so
viele  andere  Gründe  unterstützte  Ansicht  fallen  zu  lassen,  ist  schon  oben
S.  81.  fg.  bemerkt  worden.
b)  Wird  durch  die  Lehnserneuerung  die  Wirkung  eines  unvordenklichen
Besitzes  des  Lehnsherrn  unterbrochen?
Es  sei  uns  vergönnt,  von  der  unter  a)  versuchten  Entwickelung  der
Natur  der  unvordenklichen  Verjährung  zur  Entscheidung  einer  streitigen
Frage  des  Lehnrechts  Gebrauch  zu  machen.  Und  zwar  will  ich  zu
größerer  Veranschaulichung  die  Erörterung  darüber  an  die  Beurtheilung
eines  praktischen  Falles  anknüpfen,  über  welchen  ich  als  Beisitzer  des
Bonner  Spruchcollegiums  zu  referiren  hatte,  und  welcher  mir  zu  den
hier  nur  weiter  ausgeführten  Betrachtungen  Veranlassung  gegeben  hat.
Eine  Familie  war  laut  Inhalts  von  acht  Lehnbriefen,  von  denen
der  älteste  vom  Jahr  1663  schon  eines  ältern  Besitzes  der  Vorfahren
der  Belehnten  erwähnt,  mit  einem  Hammerwerke  und  verschiedenen  dazu
Ein  Theil  der
gehörigen  Waldungen  und  Wiesen  belehnt  worden.
Waldung  aber,  welche  nach  der  in  allen  Lehnbriefen  bis  zum  neuesten
des  Jahres  1811  gleichlautenden  Grenzbestimmung  mit  zu  dem  Lehngute
gehörte,  wurde  seit  geraumer  Zeit  von  der  fürstlichen  Kammer  als  freies
Eigenthum  benutzt.  Die  Lehnträger  klagten  nun  petitorisch  auf  Einräumung ¬
  dieser  Waldung.  Die  fürstliche  Kammer  entgegnete,  sie  habe
seit  undenklicher  Zeit,  wie  sie  weit  über  hundert  Jahre  hinaus  durch
Forstrechnungen  zu  beweisen  vermöge,  den  fraglichen  Waldtheil  als  ganz
freies  Eigenthum  benutzt,  und  den  Klägern  gegen  Entrichtung  des  Schlaggeldes ¬
  jährlich  nur  120  Malter  Nadelholz  aus  demselben  verabfolgen
lassen.  Daraus
gehe  hervor,  daß  derselbe  in  früherer  Zeit  durch  einen
            
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