Zur Lehre von der unvordenklichen Verjährung.
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besondern Ausführung; man wird darin, wenn keine Bestätigung, doch
gewiß auch keine Widerlegung derselben finden. Die Hauptstelle, cap. 1.
in fine de praescriptionibus in 6to, würde sogar geradezu den Beweis
für die Richtigkeit jener Ansicht liefern, wenn die Lesart: nisi tanti
temporis allegetur probatio (statt praescriptio), cuius contrarii memoria ¬
non exstat, bewährt wäre. Unterholzner a. a. O. S. 516. hat diese
Lesart, ohne etwas darüber zu bemerken, aufgenommen, und nach Schelling
S. 3. soll dieselbe die Autorität der ältern und bessern Handschriften
für sich haben. Leider aber gewähren mir die mir zu Gebote stehenden
Hülfsmittel keine Gewißheit darüber, indem ich sonst nirgendwo eine
solche Variante bemerkt finde. Daß jedoch auch der Ausdruck praescriptio,
worauf Pfeiffer so viel Gewicht legt, nicht bewegen könne, die durch so
viele andere Gründe unterstützte Ansicht fallen zu lassen, ist schon oben
S. 81. fg. bemerkt worden.
b) Wird durch die Lehnserneuerung die Wirkung eines unvordenklichen
Besitzes des Lehnsherrn unterbrochen?
Es sei uns vergönnt, von der unter a) versuchten Entwickelung der
Natur der unvordenklichen Verjährung zur Entscheidung einer streitigen
Frage des Lehnrechts Gebrauch zu machen. Und zwar will ich zu
größerer Veranschaulichung die Erörterung darüber an die Beurtheilung
eines praktischen Falles anknüpfen, über welchen ich als Beisitzer des
Bonner Spruchcollegiums zu referiren hatte, und welcher mir zu den
hier nur weiter ausgeführten Betrachtungen Veranlassung gegeben hat.
Eine Familie war laut Inhalts von acht Lehnbriefen, von denen
der älteste vom Jahr 1663 schon eines ältern Besitzes der Vorfahren
der Belehnten erwähnt, mit einem Hammerwerke und verschiedenen dazu
Ein Theil der
gehörigen Waldungen und Wiesen belehnt worden.
Waldung aber, welche nach der in allen Lehnbriefen bis zum neuesten
des Jahres 1811 gleichlautenden Grenzbestimmung mit zu dem Lehngute
gehörte, wurde seit geraumer Zeit von der fürstlichen Kammer als freies
Eigenthum benutzt. Die Lehnträger klagten nun petitorisch auf Einräumung ¬
dieser Waldung. Die fürstliche Kammer entgegnete, sie habe
seit undenklicher Zeit, wie sie weit über hundert Jahre hinaus durch
Forstrechnungen zu beweisen vermöge, den fraglichen Waldtheil als ganz
freies Eigenthum benutzt, und den Klägern gegen Entrichtung des Schlaggeldes ¬
jährlich nur 120 Malter Nadelholz aus demselben verabfolgen
lassen. Daraus
gehe hervor, daß derselbe in früherer Zeit durch einen