Zum Pandektenrecht.
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nicht Rechte zu erwerben,
sondern Rechte zu sichern, deren Erwerbung
nicht nachzuweisen ist" "
Hat die bisherige Ausführung etwas dazu beigetragen, aus der
Natur der Sache selbst die Wahrheit unsrer Ansicht über das Wesen der
unvordenklichen Verjährung erkennen zu lassen, so müssen wir noch nachweisen, ¬
daß auch die Aussprüche unserer Rechtsquellen damit nicht im
Widerspruche stehen, um so mehr, als gerade das mit besonderm Nachdrucke ¬
von Pfeiffer behauptet worden ist, daß die Richtigkeit seiner
Meinung aus den Quellen sich mit Leichtigkeit darthun lasse. Bekanntlich
enthalten unsre Quellen nur wenige Stellen, welche von dem, was wir
unvordenkliche Verjährung nennen, handeln, und diese sind wenig befriedigend. ¬
Ja es ist kein Zweifel, daß das Institut der unvordenklichen
17 Man lese in dem Buche selbst weiter auf S. 374--380. die geistreiche Entwickelung über das
Verhältniß von Besitz, Verjährung und Unvordenklichkeit des Besitzes. — Die Ausführung Schelling's
scheint gar nicht verstanden zu haben der in der Anm. 15. genannte Recensent desselben. Er sagt:
„Wenn nun aber der Verf. sich den spätern Beweisgrund (die unvordenkliche Zeit) und die ursprüngliche ¬
Erwerbung (z. B. Kauf, Tausch, Schenkung) als zwei ganz verschiedene Dinge vorstellt, so
sieht man überhaupt nicht ein, warum er noch zu einer Unvordenklichkeit seine Zuflucht nimmt, da
der Beweis der davon getrennten ursprünglichen Erwerbung, z. B. des Kaufs, schon vollkommen genügen, ¬
überhaupt aber das Dasein der unvordenklichen Verjährung sogar ausschließen oder
widerlegen würde, indem hiedurch ein Anfang des Besitzes nachgewiesen wäre. Dachte sich indessen
Hr. S. unter der frühern Erwerbung und unter dem spätern Beweisgrund nur eine und dieselbe
unvordenkliche Zeit, auf welche sich der Beweisführer berufen hätte, so konnte wiederum ohne petitio
principii von keinem „bereits erworbenen" Rechte die Rede sein, denn in diesem Falle hätte es
gerade von der Herstellung des Unvordenklichkeitsbeweises erst abgehangen, ob von einer Erwerbung
hiebei die Rede sein konnte oder nicht". Allein Schelling's Meinung ist klar und verständlich diese:
Ist die Unvordenklichkeit des Besitzstandes bewiesen, so ist es eben so gut, als wäre bewiesen, daß
man schon früher das streitige Recht auf eine vollkommen giltige Weise erworben habe, obgleich man
nicht mehr nachweisen kann, und zur Existenz der Unvordenklichkeit gerade vorausgesetzt wird, daß
nicht mehr nachzuweisen sei, wann und durch welchen besonderen Erwerbgrund, ob durch Kauf oder
Schenkung u. dgl., das Recht erworben worden sei. Wie hierauf die angeführte Entgegnung passe, ist
mir ein Räthsel. Der Rec. fährt fort: „Unsere Ansicht ist demnach kurz diese: Wer ein Recht beweisen
will, hat hierzu vier Wege: 1) Er beweist die volle iusta causa adquirendi. 2) Kann er dieß nicht,
so beruft er sich auf ordentliche oder 3) außerordentliche Ersitzung. Endlich 4) wenn er nicht einmal
titulus und bona fides allegiren kann, oder der Gegenstand der kürzern Verjährung entzogen ist, auf
den unvordenklichen Besitz". Eben so spricht Schelling S. 106, nur mit dem Unterschiede, daß er
ordentliche und außerordentliche Ersitzung nicht besonders unterscheidet, und dabei nicht die Ungenauig:
keit begeht, so zu sprechen, daß man glauben sollte, es werde zur außerordentlichen Ersitzung auch
iustus titulus erfordert. Aber sind denn nicht die ordentliche und außerordentliche Ersitzung auch volle
justae causae adquirendi, d. h. vollkommen wirksame Erwerbarten des Rechts, eben so gut wie
Tradition vom Eigenthümer, Occupation, Specification u. s. w.? Warum also diese unterscheiden?
Und ist dagegen nicht der Unterschied zwischen der bestimmten und unvordenklichen Verjährung, daß
durch jene das Recht erworben, und zwar die Erwerbung in einem bestimmten Zeitpunkte vollendet
ist, wenn gleich bewiesen wird, daß vorher nur der Besitz, nicht das Recht erworben war; daß hingegen ¬
bei der unvordenklichen Verjährung gerade das nicht darf bewiesen werden können, daß die
Besitzerwerbung ohne Erwerbung des Rechts, oder wie man es auch wohl nennt, eine unvollkommene
Erwerbung stattgefunden habe? Und ist es nicht ferner etwas Verschiedenes, wenn ich beweise, daß
ich durch fortgesetzten Besitz ein Recht in bestimmtem Zeitpunkte neu erworben habe, und wenn ich
durch den unvordenklichen Besitz beweise, daß ich das Recht früher auf irgend andere nicht mehr speciell
nachzuweisende Art erworben habe? So kann ich auch die Ausstellungen des Rec. auf S. 326 a. a. O.
nicht gegründet finden.