Volltext : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zum  Pandektenrecht.
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nicht  Rechte  zu  erwerben,
sondern  Rechte  zu  sichern,  deren  Erwerbung
nicht  nachzuweisen  ist"  "
Hat  die  bisherige  Ausführung  etwas  dazu  beigetragen,  aus  der
Natur  der  Sache  selbst  die  Wahrheit  unsrer  Ansicht  über  das  Wesen  der
unvordenklichen  Verjährung  erkennen  zu  lassen,  so  müssen  wir  noch  nachweisen, ¬
  daß  auch  die  Aussprüche  unserer  Rechtsquellen  damit  nicht  im
Widerspruche  stehen,  um  so  mehr,  als  gerade  das  mit  besonderm  Nachdrucke ¬
  von  Pfeiffer  behauptet  worden  ist,  daß  die  Richtigkeit  seiner
Meinung  aus  den  Quellen  sich  mit  Leichtigkeit  darthun  lasse.  Bekanntlich
enthalten  unsre  Quellen  nur  wenige  Stellen,  welche  von  dem,  was  wir
unvordenkliche  Verjährung  nennen,  handeln,  und  diese  sind  wenig  befriedigend. ¬
  Ja  es  ist  kein  Zweifel,  daß  das  Institut  der  unvordenklichen
17  Man  lese  in  dem  Buche  selbst  weiter  auf  S.  374--380.  die  geistreiche  Entwickelung  über  das
Verhältniß  von  Besitz,  Verjährung  und  Unvordenklichkeit  des  Besitzes.  —  Die  Ausführung  Schelling's
scheint  gar  nicht  verstanden  zu  haben  der  in  der  Anm.  15.  genannte  Recensent  desselben.  Er  sagt:
„Wenn  nun  aber  der  Verf.  sich  den  spätern  Beweisgrund  (die  unvordenkliche  Zeit)  und  die  ursprüngliche ¬
  Erwerbung  (z.  B.  Kauf,  Tausch,  Schenkung)  als  zwei  ganz  verschiedene  Dinge  vorstellt,  so
sieht  man  überhaupt  nicht  ein,  warum  er  noch  zu  einer  Unvordenklichkeit  seine  Zuflucht  nimmt,  da
der  Beweis  der  davon  getrennten  ursprünglichen  Erwerbung,  z.  B.  des  Kaufs,  schon  vollkommen  genügen, ¬
  überhaupt  aber  das  Dasein  der  unvordenklichen  Verjährung  sogar  ausschließen  oder
widerlegen  würde,  indem  hiedurch  ein  Anfang  des  Besitzes  nachgewiesen  wäre.  Dachte  sich  indessen
Hr.  S.  unter  der  frühern  Erwerbung  und  unter  dem  spätern  Beweisgrund  nur  eine  und  dieselbe
unvordenkliche  Zeit,  auf  welche  sich  der  Beweisführer  berufen  hätte,  so  konnte  wiederum  ohne  petitio
principii  von  keinem  „bereits  erworbenen"  Rechte  die  Rede  sein,  denn  in  diesem  Falle  hätte  es
gerade  von  der  Herstellung  des  Unvordenklichkeitsbeweises  erst  abgehangen,  ob  von  einer  Erwerbung
hiebei  die  Rede  sein  konnte  oder  nicht".  Allein  Schelling's  Meinung  ist  klar  und  verständlich  diese:
Ist  die  Unvordenklichkeit  des  Besitzstandes  bewiesen,  so  ist  es  eben  so  gut,  als  wäre  bewiesen,  daß
man  schon  früher  das  streitige  Recht  auf  eine  vollkommen  giltige  Weise  erworben  habe,  obgleich  man
nicht  mehr  nachweisen  kann,  und  zur  Existenz  der  Unvordenklichkeit  gerade  vorausgesetzt  wird,  daß
nicht  mehr  nachzuweisen  sei,  wann  und  durch  welchen  besonderen  Erwerbgrund,  ob  durch  Kauf  oder
Schenkung  u.  dgl.,  das  Recht  erworben  worden  sei.  Wie  hierauf  die  angeführte  Entgegnung  passe,  ist
mir  ein  Räthsel.  Der  Rec.  fährt  fort:  „Unsere  Ansicht  ist  demnach  kurz  diese:  Wer  ein  Recht  beweisen
will,  hat  hierzu  vier  Wege:  1)  Er  beweist  die  volle  iusta  causa  adquirendi.  2)  Kann  er  dieß  nicht,
so  beruft  er  sich  auf  ordentliche  oder  3)  außerordentliche  Ersitzung.  Endlich  4)  wenn  er  nicht  einmal
titulus  und  bona  fides  allegiren  kann,  oder  der  Gegenstand  der  kürzern  Verjährung  entzogen  ist,  auf
den  unvordenklichen  Besitz".  Eben  so  spricht  Schelling  S.  106,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  er
ordentliche  und  außerordentliche  Ersitzung  nicht  besonders  unterscheidet,  und  dabei  nicht  die  Ungenauig:
keit  begeht,  so  zu  sprechen,  daß  man  glauben  sollte,  es  werde  zur  außerordentlichen  Ersitzung  auch
iustus  titulus  erfordert.  Aber  sind  denn  nicht  die  ordentliche  und  außerordentliche  Ersitzung  auch  volle
justae  causae  adquirendi,  d.  h.  vollkommen  wirksame  Erwerbarten  des  Rechts,  eben  so  gut  wie
Tradition  vom  Eigenthümer,  Occupation,  Specification  u.  s.  w.?  Warum  also  diese  unterscheiden?
Und  ist  dagegen  nicht  der  Unterschied  zwischen  der  bestimmten  und  unvordenklichen  Verjährung,  daß
durch  jene  das  Recht  erworben,  und  zwar  die  Erwerbung  in  einem  bestimmten  Zeitpunkte  vollendet
ist,  wenn  gleich  bewiesen  wird,  daß  vorher  nur  der  Besitz,  nicht  das  Recht  erworben  war;  daß  hingegen ¬
  bei  der  unvordenklichen  Verjährung  gerade  das  nicht  darf  bewiesen  werden  können,  daß  die
Besitzerwerbung  ohne  Erwerbung  des  Rechts,  oder  wie  man  es  auch  wohl  nennt,  eine  unvollkommene
Erwerbung  stattgefunden  habe?  Und  ist  es  nicht  ferner  etwas  Verschiedenes,  wenn  ich  beweise,  daß
ich  durch  fortgesetzten  Besitz  ein  Recht  in  bestimmtem  Zeitpunkte  neu  erworben  habe,  und  wenn  ich
durch  den  unvordenklichen  Besitz  beweise,  daß  ich  das  Recht  früher  auf  irgend  andere  nicht  mehr  speciell
nachzuweisende  Art  erworben  habe?  So  kann  ich  auch  die  Ausstellungen  des  Rec.  auf  S.  326  a.  a.  O.
nicht  gegründet  finden.
            
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