Objekt : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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  sich  um  die  Verpflichtung  des  Stellve
reters  handelt,  als  die
einzig  richtige  betonen,  immerhin  mit  der  Modifikation,  dass  der
Dritte,  sofern  es  sein  Interesse  verlangt,  auch  auf  Schadenersatz
klagen  kann.
II.
Mehr  Anhaltspunkte  für  das  negative  Vertragsinteresse
sollten  uns  die  Quellen  bezüglich  des  anfechtbaren  Vertrages
bieten.  Wenn  wir  von  der  richtigen  Ansicht  ausgehen,  dass  die
Anfechtbarkeit  sich  nur  soweit  von  der  Nichtigkeit  unterscheidet,
als  bei  der  erstem  eine  speziell  gegen  die  an  sich  eingetretene
rechtliche  Wirkung  gerichtete  Reaktion  seitens  der  betroffenen
Partei,  mit  oder  ohne  Mitwirken  des  Richters,  notwendig  ist,
bei  letzterer  aber  die  beabsichtigte  rechtliche  Wirkung  gar  nicht
erzeugt  wird,  so  müssen  wir  uns  auch  hier  nach  einem  Mittel
umsehen,  welches  der  Partei  die  Möglichkeit  giebt,  allfälligen
Schaden  auf  die  Schultern  des  denselben  verschuldenden  oder
verursachenden  Gegners  abzuwälzen.  Man  könnte  zwar  geltend
machen,  es  liege  in  der  Hand  der  Partei,  einen  gültigen  Vertrag
entstehen  zu  lassen  und  dann  auf  das  Erfüllungsinteresse  zu  klagen;
zieht  sie  diesem  Rechtsweg  den  der  Anfechtung  vor,  so  soll  sie
trsich -
  auch  begnügen,  leer  ausgehen  zu  können  und  den  Vertrag
ihrerseits  nicht  erfüllen  zu  müssen.  Indes  wäre  dies  doch  ein
unvollkommener  Rechtszustand;  es  sind  Fälle  denkbar,  wo  das
Erfüllungsinteresse  einen  unvollkommenen  Rechtsschutz  gewährt
und  überhaupt  dabei  das  notwendige  Wechselverhältnis  zwischen
Ursache  und  Wirkung  im  Rechtsleben  nicht  zur  hinreichenden
Geltung  gelangen  würde.  Es  ist  ferner  an  sich  die  Möglichkeit
nicht  ausgeschlossen,  dass  nicht  den  Anfechtungsberechtigten,
sondern  seinen  Gegner  ein  Schaden  trifft,  dessen  Ursache  in  der
Person  des  erster  liegt,  so  dass  es  dann  in  der  Macht  des  Urhebers -
  des  Schadens  läge,  dem  Beschädigten  eine  Klage  (die
Klage  auf  das  Erfüllungsinteresse)  zu  ermöglichen  oder  nicht.
            
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