Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

Erörterung  XXVII.
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sten  (denn  durch  die  Perception  der  Früchte  werden  die  auf  die  Früchte  verwandten
Kosten  vergütet)  erstattet  werden.
Bei  der  Theilung  der  Früchte  zwischen  dem  Interimswirthe  und  dem  Meier,
ist  nach  Analogie  der  Theilung  der  Früchte  der  Dos  im  letzten  Jahre,  da  die  Ehe
aufgelöset  worden  ist,  zu  verfahren,  und  richtet  sich  hiernach  auch  die  Praxis.
Solchemnach  muß  zuvörderst  die  Berechnung  des  Jahrs,  dessen  Früchte  getheilt  werden ¬
  sollen,  vorgenommen  werden,  und  dieses  ist  ohne  Zweifel  von  der  Annahme
der  Interimswirthschaft  zu  computiren.  Hierauf  gehören  die  Früchte  dem  Interimswirthe ¬
  nach  dem  Verhältnisse  der  Zeit,  worin  er  die  Interimswirthschaft  geführt
hat,  die  übrigen  aber  seinem  Pupillen  oder  dem  Meier.  Ferner  alle  Früchte,  die  einigermaßen ¬
  zum  letzten  Jahre  gerechnet  werden  können,  sind  dieser  verhältnißmäßigen  Division ¬
  unterworfen,  sie  mögen  entweder  percipirt  oder  fructus  pendentes  seyn.
Selbst  diejenigen  Früchte  sind  der  Division  unterworfen,  welche  man  im  letzten
Jahre  zu  erlangen  hoffet,  so  wie  auch  die,  welche  im  Jahre  nur  einmal  oder  öfter,
oder  in  mehreren  Jahren  einmal  percipirt  werden  können.
Es  kömmt  demnach  bei  der  Theilung  der  Früchte  hier  überhaupt  nicht  auf  die
Perception  an,  denn  hierdurch  würde  einer  der  Interessenten  offenbar  verletzt  werden, ¬
  sondern  alle  Früchte  machen  eine  Masse  aus,  und  dem  Interimswirth  gehört
ein  solcher  Theil,  der  mit  der  Zeit  des  letzten  Jahrs,  da  er  die  Interimswirthschaft
geführt,  in  einem  gerechten  Verhältnisse  steht,  und  der  übrige  Theil  gehört  dem
Meier.
XIV.  Von  der  Verbindlichkeit  der  Meier  in
Ansehung  der  Bezahlung  der  Schulden.
§.  96.
Meierschulden.  a.  im  allgemeinen.
Der  Meier  ist  eigentlich  nicht  befugt,  sein  Gehöft  mit  Schulden  zu  beschweren,
weil  ihm  kein  Eigenthum  an  demselben  zusteht;  sondern,  wenn  er  Schulden  contrahirt ¬
  hat,  so  müssen  dieselben  aus  dem,  mit  dem  Hofe  nicht  verbundenem  Allod  und
aus  den  Aufkünften  des  Hofs  bezahlt  werden.  Dieses  verfügt  die  Hofgerichtsordnung ¬
  ausdrücklich.  Nur  dann  tritt  eine  solche  Befugniß  ein,  wenn  der  Gutsherr
seine  Zustimmung  zu  der  Contrahirung  der  Schuld  giebt;  und  versteht  es  sich  von
selbst,  daß  in  diesem  Falle,  wenn  etwa  der  Meierhof  nach  Lehnrecht,  oder  nach
            
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