Erörterung XXVII.
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sten (denn durch die Perception der Früchte werden die auf die Früchte verwandten
Kosten vergütet) erstattet werden.
Bei der Theilung der Früchte zwischen dem Interimswirthe und dem Meier,
ist nach Analogie der Theilung der Früchte der Dos im letzten Jahre, da die Ehe
aufgelöset worden ist, zu verfahren, und richtet sich hiernach auch die Praxis.
Solchemnach muß zuvörderst die Berechnung des Jahrs, dessen Früchte getheilt werden ¬
sollen, vorgenommen werden, und dieses ist ohne Zweifel von der Annahme
der Interimswirthschaft zu computiren. Hierauf gehören die Früchte dem Interimswirthe ¬
nach dem Verhältnisse der Zeit, worin er die Interimswirthschaft geführt
hat, die übrigen aber seinem Pupillen oder dem Meier. Ferner alle Früchte, die einigermaßen ¬
zum letzten Jahre gerechnet werden können, sind dieser verhältnißmäßigen Division ¬
unterworfen, sie mögen entweder percipirt oder fructus pendentes seyn.
Selbst diejenigen Früchte sind der Division unterworfen, welche man im letzten
Jahre zu erlangen hoffet, so wie auch die, welche im Jahre nur einmal oder öfter,
oder in mehreren Jahren einmal percipirt werden können.
Es kömmt demnach bei der Theilung der Früchte hier überhaupt nicht auf die
Perception an, denn hierdurch würde einer der Interessenten offenbar verletzt werden, ¬
sondern alle Früchte machen eine Masse aus, und dem Interimswirth gehört
ein solcher Theil, der mit der Zeit des letzten Jahrs, da er die Interimswirthschaft
geführt, in einem gerechten Verhältnisse steht, und der übrige Theil gehört dem
Meier.
XIV. Von der Verbindlichkeit der Meier in
Ansehung der Bezahlung der Schulden.
§. 96.
Meierschulden. a. im allgemeinen.
Der Meier ist eigentlich nicht befugt, sein Gehöft mit Schulden zu beschweren,
weil ihm kein Eigenthum an demselben zusteht; sondern, wenn er Schulden contrahirt ¬
hat, so müssen dieselben aus dem, mit dem Hofe nicht verbundenem Allod und
aus den Aufkünften des Hofs bezahlt werden. Dieses verfügt die Hofgerichtsordnung ¬
ausdrücklich. Nur dann tritt eine solche Befugniß ein, wenn der Gutsherr
seine Zustimmung zu der Contrahirung der Schuld giebt; und versteht es sich von
selbst, daß in diesem Falle, wenn etwa der Meierhof nach Lehnrecht, oder nach