Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 2)

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Gesetz  publicirt  seyn  wird,  höchst  wahrscheinlich  geschehen
wird,  noch  zur  Zeit  keine  gesetzliche  Kraft  äußern  kann,
so  ermangelt  es  daselbst  bis  jetzt  an  einer  gesetzlichen  Bestimmung ¬
  über  jene  oft  zur  gerichtlichen  Erorterung  kommende ¬
  Frage,  und  so  ist  es  hiervon  die  Folge  gewesen,  daß
dieselbe  von  den  dasigen  Gerichten  bald  bejahet  bald  verneint ¬
  worden  ist,  und  daß  selbst  die  Obergerichte  sie  sehr
verschieden  beantwortet  haben.
Die  verneinende  Ansicht  beruht  auf  der  Behauptung,
daß
ein  solches  Rückforderungsrecht  mit  den  Grundsätzen,
auf  welchen  das  Meierinstitut  beruhe,  durchaus  unvereinbar ¬
  sey,  und  auf  der  Schlußfolgerung,  daß,  wenn  die
Ehefrau,  falls  die  Ehe  durch  den  Tod  ihres  Ehemannes
getrennt  werde,  nicht  berechtigt  sey,  das  eingebrachte  Heirathsgut ¬
  zurückzufordern,  ihr  auch  im  Concurse  des  Ehemannes ¬
  ein  Zurückforderungsrecht  nicht  zustehen  könne,
indem  solches  nur  an  die  Stelle  eines  bei  dem  Tode  des
Ehemannes  stattfindenden  Zurückforderungsrechts  würde
treten  können;  wogegen  sich  die  bejahende  Ansicht  darauf
gründet,  daß,  in  dem  fraglichen  Falle,  weder  ein  in  der
Grafschaft  Hoya  bestehendes  Gesetz,  noch  die  Natur  des
Meierinstituts,  das  nach  gemeinem  Rechte  der  Ehefrau  zustehende ¬
  Recht,  ihr  Eingebrachtes  aus  dem  Concurse  ihres
Ehemannes  zurückzufordern,  aufgehoben  habe.
Allerdings  verdient  nun  wohl  diese  letztere  Ansicht
unstreitig  den  Vorzug.  Zuerst  ist  zu  bemerken,  daß  in
der  Grafschaft  Hoya  zwar  die  Parömie:  Längst  Leib
Längst  Gut,  allgemein  gilt,  aber  eine  allgemeine  Gütergemeinschaft ¬
  unter  den  Ehegatten  dort  nicht  existirt?
Daß  kein  Gesetz  in  der  Grafschaft  Hoya  existire,
welches  der  Ehefrau  eines  Meiers  oder  Leibeigenen,
die  Befugniß  entziehe,  bei  entstandenem  Concurse  über
das
3)  Pufendorf  T.  I.  obs.  86.
            
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