32
Gesetz publicirt seyn wird, höchst wahrscheinlich geschehen
wird, noch zur Zeit keine gesetzliche Kraft äußern kann,
so ermangelt es daselbst bis jetzt an einer gesetzlichen Bestimmung ¬
über jene oft zur gerichtlichen Erorterung kommende ¬
Frage, und so ist es hiervon die Folge gewesen, daß
dieselbe von den dasigen Gerichten bald bejahet bald verneint ¬
worden ist, und daß selbst die Obergerichte sie sehr
verschieden beantwortet haben.
Die verneinende Ansicht beruht auf der Behauptung,
daß
ein solches Rückforderungsrecht mit den Grundsätzen,
auf welchen das Meierinstitut beruhe, durchaus unvereinbar ¬
sey, und auf der Schlußfolgerung, daß, wenn die
Ehefrau, falls die Ehe durch den Tod ihres Ehemannes
getrennt werde, nicht berechtigt sey, das eingebrachte Heirathsgut ¬
zurückzufordern, ihr auch im Concurse des Ehemannes ¬
ein Zurückforderungsrecht nicht zustehen könne,
indem solches nur an die Stelle eines bei dem Tode des
Ehemannes stattfindenden Zurückforderungsrechts würde
treten können; wogegen sich die bejahende Ansicht darauf
gründet, daß, in dem fraglichen Falle, weder ein in der
Grafschaft Hoya bestehendes Gesetz, noch die Natur des
Meierinstituts, das nach gemeinem Rechte der Ehefrau zustehende ¬
Recht, ihr Eingebrachtes aus dem Concurse ihres
Ehemannes zurückzufordern, aufgehoben habe.
Allerdings verdient nun wohl diese letztere Ansicht
unstreitig den Vorzug. Zuerst ist zu bemerken, daß in
der Grafschaft Hoya zwar die Parömie: Längst Leib
Längst Gut, allgemein gilt, aber eine allgemeine Gütergemeinschaft ¬
unter den Ehegatten dort nicht existirt?
Daß kein Gesetz in der Grafschaft Hoya existire,
welches der Ehefrau eines Meiers oder Leibeigenen,
die Befugniß entziehe, bei entstandenem Concurse über
das
3) Pufendorf T. I. obs. 86.