28
schuldig ist, so frägt es sich nur noch, ob diese Regel auch
dann anzuwenden ist, wenn der Beklagte dem Kläger
zwar nicht das Eigenthum gänzlich, aber in beschränkter
Maaße ableugnet, indem er sich seiner Seits auf ein behauptetes ¬
Miteigenthum stützt?
Um diese Frage beantworten zu können, werden offenbar
zwei Fälle unterschieden werden müssen.
Räumt der Beklagte dem Kläger das Eigenthum an
einer körperlichen Sache im Ganzen ein, behauptet derselbe
aber ein Miteigenthum in Bezug auf einzelne Theile
desselben (pro diviso), so verhält sich jene Behauptung
als eine partiell negative Litiscontestation, woraus denn
gefolgert werden mußte, daß der Kläger in einem solchen
Falle, das alleinige Eigenthum durch den Beweis einer
den Beklagten ausschließenden Erwerbsart, darzuthun hätte;
so daß also die Anwendung der eben aufgestellten Regel
nicht zweifelhaft seyn dürfte**)
Räumt dagegen der Beklagte das Eigenthum des
Klägers zwar an allen Theilen der streitigen Sache ein,
11) Es verhält sich nämlich hiebei eben so, als in dem Falle, wenn
dem Kläger der Besitz eingeräumt, dagegen ein Mitbesitz von dem Beklagten
behauptet wird. "Wenn der Beklagte des Klägers Besitz im Allgemeinen einräumt, ¬
seiner Seits aber den Mitbesitz behauptet, so entsteht die besondere
Frage, wer muß nun beweisen? Man könnte jene Behauptung als eine
Exception ansehen, und deshalb dem Beklagten den Beweis auflegen; ich
glaube aber vielmehr, daß der Kläger beweisen muß. Denn eigentlich behauptet ¬
der Kläger den Besitz an allen Theilen der Sache; dieser wird ihm
an einigen Theilen zugestanden, an andern bestritten; es ist demnach eine
partiell negative Litiscontestation, weshalb der Kläger beweisen muß. Als
Unterstützung kann noch angeführt werden, daß außerdem bei entschiedenem
Mitbesitz jeder Theil unendlicher Weise klagen, und dann seinem Gegner,
dem Beklagten, den Beweis aufbürden könnte." v. Savigny Besitz S.
372 (Ausg. IV.)