Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 2)

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schuldig  ist,  so  frägt  es  sich  nur  noch,  ob  diese  Regel  auch
dann  anzuwenden  ist,  wenn  der  Beklagte  dem  Kläger
zwar  nicht  das  Eigenthum  gänzlich,  aber  in  beschränkter
Maaße  ableugnet,  indem  er  sich  seiner  Seits  auf  ein  behauptetes ¬
  Miteigenthum  stützt?
Um  diese  Frage  beantworten  zu  können,  werden  offenbar
zwei  Fälle  unterschieden  werden  müssen.
Räumt  der  Beklagte  dem  Kläger  das  Eigenthum  an
einer  körperlichen  Sache  im  Ganzen  ein,  behauptet  derselbe
aber  ein  Miteigenthum  in  Bezug  auf  einzelne  Theile
desselben  (pro  diviso),  so  verhält  sich  jene  Behauptung
als  eine  partiell  negative  Litiscontestation,  woraus  denn
gefolgert  werden  mußte,  daß  der  Kläger  in  einem  solchen
Falle,  das  alleinige  Eigenthum  durch  den  Beweis  einer
den  Beklagten  ausschließenden  Erwerbsart,  darzuthun  hätte;
so  daß  also  die  Anwendung  der  eben  aufgestellten  Regel
nicht  zweifelhaft  seyn  dürfte**)
Räumt  dagegen  der  Beklagte  das  Eigenthum  des
Klägers  zwar  an  allen  Theilen  der  streitigen  Sache  ein,
11)  Es  verhält  sich  nämlich  hiebei  eben  so,  als  in  dem  Falle,  wenn
dem  Kläger  der  Besitz  eingeräumt,  dagegen  ein  Mitbesitz  von  dem  Beklagten
behauptet  wird.  "Wenn  der  Beklagte  des  Klägers  Besitz  im  Allgemeinen  einräumt, ¬
  seiner  Seits  aber  den  Mitbesitz  behauptet,  so  entsteht  die  besondere
Frage,  wer  muß  nun  beweisen?  Man  könnte  jene  Behauptung  als  eine
Exception  ansehen,  und  deshalb  dem  Beklagten  den  Beweis  auflegen;  ich
glaube  aber  vielmehr,  daß  der  Kläger  beweisen  muß.  Denn  eigentlich  behauptet ¬
  der  Kläger  den  Besitz  an  allen  Theilen  der  Sache;  dieser  wird  ihm
an  einigen  Theilen  zugestanden,  an  andern  bestritten;  es  ist  demnach  eine
partiell  negative  Litiscontestation,  weshalb  der  Kläger  beweisen  muß.  Als
Unterstützung  kann  noch  angeführt  werden,  daß  außerdem  bei  entschiedenem
Mitbesitz  jeder  Theil  unendlicher  Weise  klagen,  und  dann  seinem  Gegner,
dem  Beklagten,  den  Beweis  aufbürden  könnte."  v.  Savigny  Besitz  S.
372  (Ausg.  IV.)
            
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