Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 2)

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Succession  der  dürftigen  Ehefrau,
findet  auch  dann  statt,  wenn  dieselbe ¬
  eine  ungenügende  Dos  inferirt ¬
  hat,  nicht  hinlängliches  eigenes ¬
  Vermögen  besitzt,  oder  eine
Gnadenpension  erhielt.  152.  b.
155.  b.
das  Vermögen  derselben  ist  nicht
in  die  Quart  einzurechnen.  156.  b.
T.
Todtschlag
s.  Pfandnutzungsvertrag. ¬

Trauscheine  s.  Ehegatten.
U.
Uchte,  dort  geltende  Gesetze.  158.  b.
V.
Väterliche  Gewalt,  der  Eintritt
in  den  Soldatenstand  oder  Staatsdienst -
  bewirkt  an  sich  keine  Entlassung ¬
  aus  derselben.  36.  a.
eräußerung  einer  im  Proceß
befangenen  Sache  ist  nach  hiesigen
Landesrechten  erlaubt.  75.  b.
Verbrecher,  deren  Auslieferung
kann  nicht  wegen  Policeivergehen
oder  Uebertretung  der  FinanzContrebande= ¬
  und  Accisegesetze  verlangt =
  werden.  28.  a.
Verjährung  S.  Jagdverjährung.
—  von  der  Erwerbung  der  Realdienstbarkeiten ¬
  durch  außerordentliche ¬
  Verjährung.  85.
der  Concurvon ¬
  der  Befreiung
renz  zu  den  Parochiallasten  der

Kirchengemeinden  unter  sich,  durch
die  Verjährung.  101.  a.
über  Klagenverjährung  der  Actio
judicati.  181.  b.
W.
Wagenfeld  oder  Auburg,  dort
geltende  Gesetze.  158.  b.
Waldbrand  s.  Proceßverfahren.
Wiesen,  verlassene,  wem  an  demselben =
  das  Eigenthum  zustehe.  19.  a.
Wittwe,  s.  Succession  der  dürftigen
Ehefrau,  Meierwittwe.
Wrogensachen,  Erkenntnisse  der
Patrimonialgerichte  in  solchen.  1.  a.
Zellisches  Stadtrecht  s.  Anwendbarkeit. ¬

Zinswucher  S.  Antichresis.
            
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