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der Licent eingeführet, also hat es auch billig bei der deswegen gemachten ¬
Verordnung sein Verbleiben. Wenn aber gedachter Licent.
nach Gelegenheit der Zeiten etwa demnächst wieder abgestellet und
an dessen Statt die Contribution de novo angeleget würde, soll
dem, so in diesem §. desfalls disponiret, gehörig nachgegangen
werden.
Vierzehntens, damit auch bei vorfallender Einquartirung
in der Stadt, gleich und recht beobachtet werde, so sollen die Billets, ¬
nachdem sie vom Bürgermeister und Rath, mit Zuziehung
der Viertelmänner verfertiget, entweder ehe sie denen Einquartirten
zugestellet, oder da dieses die Zeit nicht leidet, sofort hernach dem
Oberhaupt=oder Amtmann zur Revision eingeschicket, und also von
ihnen allerseits dahin gesehen werden, daß keiner für den andern
prägraviret werde.
Funfzehntens, weil auch vorkommen, daß die Stadt in
ziemlichen Schulden stecke, und deswegen, sowohl als anderer vom
Rath prätendirenden unumgänglichen Ausgaben halber eine Collecte
unter dem Namen: Nachsatzes, von der Bürgerschaft ohnentbehrlich
müßte gesammelt werden; so soll Bürgermeister und Rath gehalten
seyn, in Präsenz Oberhaupt= und Amtmann (als welche Kraft dieses ¬
dazu committiret werden), Viertel= und Rottmeister, die bishero
von dem sogenannten Nachsatz und andern aus der Stadt gehobenen
Collecten geführte Rechnungen abzulegen, die auf der Stadt haftende
Schulden deutlich zu demonstriren, soviel möglich, mit allerseits
Gutbefinden, mit den Creditoren liquidiren, auch von allen andern
nothwendigen Ausgaben eine richtige Specification zu extradiren
und der Bürgerschaft zuzureden, daß sie, wenn solches geschehen, der
ohnentbehrlichen Ausgaben sich nicht entziehen könnten, noch sollten,
Würden sie sich aber dazu nicht erklären, haben sie solches allerseits