Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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ciren  und  anzuschlagen,  soll  die  Affigirung  derselben  an  das  Rathhaus, ¬
  durch  Bürgermeister,  Gerichtsschultheissen  und  Rath  geschehen,
die  Affigirung  aber  an  die  Stadt-Thore  und  Publication  von  der
Canzel  soll  von  dem  Amt  verordnet  werden,  wie  denn  sowohl  das
Amt,  als  Bürgermeister,  Gerichtsschultheissen  und  Rath,  ein  jeder
in  seinen  Gerichten  darüber  zu  halten  ernstlich  vermahnet  werden.
Neuntens,  da  sich  der  Rath  über  den  zeitigen  Oberhauptmann ¬
  und  Beamte  daselbst,  in  Sachen  darin  sie  sich  miteinander
in  Güte  nicht  können  scheiden,  zu  beschweren,  soll  solches  von  der
Fürstl.  Regierung  allhier  zu  Zelle,  oder  dem  Hofgericht  geschehen.
wobei  jedoch  Bürgermeister  und  Rath  dem  zeitigen  Oberhaupt-  und
Amtmann  respect.  allen  gebührenden  Respect  und  geziemende  Bezeigung, ¬
  diese  auch  gegen  Bürgermeister  und  Rath  und  Bürgerschaft,
allen  Glimpf  zu  erweisen,  und  allemal  mit  zu  der  Stadt  Aufnahme
nach  Vermögen  zu  concurriren,  und  also  alle  Colliones  hinc  inde
zu  verhüten,  ernstlich  ermahnet  werden.  Dafern  auch  die  gesammte
Bürgerschaft  über  den  Rath  Klage  zu  führen  hätte,  soll  der  zeitige
Oberhauptmann,  ehe  die  Sache  zur  Weitläuftigkeit  und  Processen
ausschlage,  in  Kraft  dieses  dieselben  vornehmen,  und  sich  angelegen
seyn  lassen,  sie  in  Güte  auseinander  zu  setzen,  in  Entstehung  derselben ¬
  aber  von  allen  anhero  zu  Fürstl.  Regierung  referiren.
Zehntens,  die  Jurisdiction  auf  dem  Jetzel=Strom*)  in
der  Stadt,  bleibet  und  hat  sich  Bürgermeister  und  Rath  derselben
gar  nicht  anzumaßen.  Weil  aber  vor  diesem,  ober  und  unterhalb
der  Stadt  Schlagbäume  und  Thorhäuser  vom  Rath  erhalten  worden
und  sie  zu  Erhaltung  derselben  4½  Rthl.  von  einem,  von  jedem
Schiff  aber  1  Ggr.  bei  Auf=  und  Zuschließung  des  Schlagbaums
bei  verschlossener  Zeit  zu  fordern  gehabt,  so  soll,  wann  sie  solche
*)  Die  Jurisdiction  auf  der  Jetzel  competiret  dem  Amte.
            
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