Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

XX
ab,  als  die  Hannöv.  Herrn  Staatsminister  mich  dazu  auf  das  Bestimmteste ¬
  aufforderten.  Als  ich  mein  Hierbleiben  dem  Königl.
Staatsministerio  angezeigt  hatte,  erhielt  ich  den  14.  Febr.  1806
folgendes  Ministerialrescript:
„Die  unterm  6ten  d.  M.  von  euch  gemachte  Anzeige  von  einer
eurerseits  abgelehnten  ansehnlichen  Vocation  hat  nicht  anders,  als
zu  unserm  größten  Vergnügen  gereichen  können.  Wir  machen  uns
zur  Pflicht,  solche  Sr.  Königl.  Majestät  allerunterthänigst  darzulegen ¬
  und  halten  uns  versichert,  daß  Allerhöchstdieselben  den  von
euch  dadurch  gegebenen  Beweis  eurer  Anhänglichkeit  an  die  höchste
Landesherrschaft  und  an  das  Vaterland  mit  huldreichstem  Wohlgefallen ¬
  bemerken  werden.  Für  uns  wird  es  jederzeit  zu  besonderem
Vergnügen  gereichen,  euch  die  achtungs=  und  zuneigungsvollen  Gesinnungen =
  zu  bethätigen,  womit  wir  euch  zu  allen  angenehmen
Diensterweisungen  stets  geneigt  verbleiben.  Hannover  den  14.  Febr.
1806.  Königl.  Geheime  Räthe.
Decken."
Im  Sommer  1807  ließen  Sr.  Durchlaucht  der  Herr  Herzog
von  Oldenburg  durch  Höchstihren  Staatsminister,  Freiherrn  von
Hammerstein  mir  die  in  Oldenburg,  durch  des  Herrn  von
Berger  Tod,  vakant  gewordene  Stelle  eines  Directors  des  Regierungscanzlei ¬
  mit  2000  Rthl.  Gehalt,  500  Rthl.  Wittwen-Pension
und  1000  Rthlr.  Transportkosten,  gnädigst  antragen.  Die  hohe
Verehrung,  die  Jedermann  für  den  besten  Fürsten  Deutschlands
fühlt,  die  Gewogenheit  seines  Ministers  für  meine  Person  und  die
(3)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer