Volltext : Neigebaur, Johann Daniel Ferdinand: Sammlung der Verordnungen welche sich auf die Preußische Hypotheken-Ordnung und das Hypotheken-Patent für die wiedervereinigten Provinzen beziehen

Zu  Tit.  II.  §.  307.
443
nur  bei  dem  ingrossirten  Besitztitel  und  den  eingetragenen  Lasten  und
Schulden.
Durch  diese  Note  soll  nur  ein  Nebenzweck  erfüllt  werden,  und  eine
besondere  Mühe  kann  diese  Verfahrungsart  um  so  weniger  verursachen,
als  ein  einmal  in  den  Akten  in  Conzept  expedirter  Hypotheken-Schein
gewöhnlich  bei  allen  nachfolgenden  mit  bloßer  Bemerkung  der  seitdem
vorgegangenen  Abänderungen  abgeschrieben  wird.
Berlin,  den  1.  May  1804.
A.  S.  B.
43.  I.
Zu  Tit.  III.
Verfahren
in  Hypotheken=Sachen
bei  den
Untergerichten:
Zu  §.  1.
Den  18.  November  1815.
Der  Königlichen  Oberlandes-Gerichts-Commission  wird  auf  den
unterm  10.  v.  M.  erstatteten  Bericht  eroͤffnet:  wie  es  zwar  richtig  ist,
daß  die  ehemalige  Cleve-Märkische  Regierung  kein  Hypothekenbuch  geführt ¬
  hat,  sondern  daß  solches  auch  über  eximirte  Grundstücke  von
den  Untergerichten  geführt  worden  ist.  Der  Justiz-Minister  findet  aber
in  dieser  ehemaligen  abweichenden  Verfassung  keinen  Grund  von  den
Vorschriften  des  neuen  Hypotheken-Patents,  in  Hinsicht  auf  das  Departement ¬
  des  Collegii,  eine  Ausnahme  zu  machen.
Durch  das  Publications-Patent  ist  die  Gerichts-Ordnung  indistinkte
mithin  auch  das  forum  reale  exemtum  eingeführt,  und  dabei  muß  es
auch  in  Hinsicht  des  von  der  Königlichen  Oberländes-Gerichts-Commission ¬
  zu  führenden  Hypotheken-Buches
der  eximirten  Grundstücke  sein
Bewenden  haben.
Jn  Betreff  des  am  Schlusse  des
Berichts  aufgestellten  Zweifels,
hat  es  kein  Bedenken,  daß  neben  der  Hypotheken-Ordnung  auch  dieje¬
            
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