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Bis zum Ausgange des zwischen den beiden Eheleuten
nach erfolgtem Erkenntnisse über die Scheidung in Bezug
auf den Unterhalt eingeleiteten Rechtsstreites muß also vom
Manne der Ehegattin der Unterhalt geleistet werden, wenn
nicht die Ehegattin ohne auffallende Gründe auf die Scheidung ¬
klagt, oder eigenes Vermögen besitzt; außerdem, wenn
nämlich ihre Gründe auffallend triftig sind, oder wenn ihr
Vermögen sich in Handen ihres Mannes befände, müßte ihr
auch als Klägerin der Unterhalt vom Ehemanne geleistet
werden?
79.
§.
Gegen während der Untersuchung getroffene Verfügungen ¬
hat der Rekurs an höhere Behörden Statt, der jedoch
der augenblicklichen Vollziehung des ergangenen Bescheides,
in so fern dadurch keinem Theile ein unersetzlicher Schade
zugefügt, oder der Entscheidung der Hauptsache nicht vorgegriffen ¬
wird, nicht entgegen steht ?).
Gegen das in der
Hauptsache ergangene Urtheil kann binnen der gesetzmäßigen
Frist die Appellation, und im Falle ungleichförmiger Erkenntnisse ¬
die Revision schriftlich oder mündlich angemeldet
werden.
Appellations= dann Revisions=Beschwerden und Einreden ¬
sind schriftlich zu überreichen; der Richter hat hierauf
keinen Einfluß zu nehmen; übrigens stünde der Partei auch
die Anbringung der Nullitätsbeschwerde beim Eintritte der
gesetzlichen Bedingungen nach dem §. 262 der b. G. O. frei,
so wie auch im Falle des §. 372 der b. G. O. die Wiedereinsetzung ¬
in den vorigen Stand.
Fände der obere (sey es Appellations- oder Revisions-)
Richter wesentliche Gebrechen in der Untersuchung, so soll
*) S. d. angeführte Gärntnerische Abhandlung. §. 30. —
*) Hofd. v. 7. April 1785. Hofd. v. 1. Juli 1790. Nr. 31. §. 3.
Linden's Frauenrecht. I.