Inhaltsverzeichnis : ¬Das österreichische Frauenrecht (1)

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Bis  zum  Ausgange  des  zwischen  den  beiden  Eheleuten
nach  erfolgtem  Erkenntnisse  über  die  Scheidung  in  Bezug
auf  den  Unterhalt  eingeleiteten  Rechtsstreites  muß  also  vom
Manne  der  Ehegattin  der  Unterhalt  geleistet  werden,  wenn
nicht  die  Ehegattin  ohne  auffallende  Gründe  auf  die  Scheidung ¬
  klagt,  oder  eigenes  Vermögen  besitzt;  außerdem,  wenn
nämlich  ihre  Gründe  auffallend  triftig  sind,  oder  wenn  ihr
Vermögen  sich  in  Handen  ihres  Mannes  befände,  müßte  ihr
auch  als  Klägerin  der  Unterhalt  vom  Ehemanne  geleistet
werden?
79.
§.
Gegen  während  der  Untersuchung  getroffene  Verfügungen ¬
  hat  der  Rekurs  an  höhere  Behörden  Statt,  der  jedoch
der  augenblicklichen  Vollziehung  des  ergangenen  Bescheides,
in  so  fern  dadurch  keinem  Theile  ein  unersetzlicher  Schade
zugefügt,  oder  der  Entscheidung  der  Hauptsache  nicht  vorgegriffen ¬
  wird,  nicht  entgegen  steht  ?).
Gegen  das  in  der
Hauptsache  ergangene  Urtheil  kann  binnen  der  gesetzmäßigen
Frist  die  Appellation,  und  im  Falle  ungleichförmiger  Erkenntnisse ¬
  die  Revision  schriftlich  oder  mündlich  angemeldet
werden.
Appellations=  dann  Revisions=Beschwerden  und  Einreden ¬
  sind  schriftlich  zu  überreichen;  der  Richter  hat  hierauf
keinen  Einfluß  zu  nehmen;  übrigens  stünde  der  Partei  auch
die  Anbringung  der  Nullitätsbeschwerde  beim  Eintritte  der
gesetzlichen  Bedingungen  nach  dem  §.  262  der  b.  G.  O.  frei,
so  wie  auch  im  Falle  des  §.  372  der  b.  G.  O.  die  Wiedereinsetzung ¬
  in  den  vorigen  Stand.
Fände  der  obere  (sey  es  Appellations-  oder  Revisions-)
Richter  wesentliche  Gebrechen  in  der  Untersuchung,  so  soll
*)  S.  d.  angeführte  Gärntnerische  Abhandlung.  §.  30.  —
*)  Hofd.  v.  7.  April  1785.  Hofd.  v.  1.  Juli  1790.  Nr.  31.  §.  3.
Linden's  Frauenrecht.  I.
            
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