Metadaten : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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Kein  Mann  oder  Frau  mag,  oder  muß  Erbe  annehmen,  er
sey  denn  frey  gewesen  Jahr  und  Tag.  Und  die  Freyheit  soll  er  beweisen, ¬
  mit  freien  Leuten,  die  ihres  Rechts  unbesprochen  sind.
Wird  ein  Mann  klagbar  gegen  den  andern,  und  kommt  es  so
weit,  daß  ihm  gesetzt  wird  sein  Haus,  daß  soll  er  dreimahl  aufbieten. ¬
  Darnach  soll  man  ihm  gebieten,  das  Haus  zu  räumen  binnen ¬
  vierzehn  Nächten.  Unterläßt  er  das,  so  soll  er  es  büßen  mit
einem  Pfunde,  und  man  soll  ihm  anderweit  gebieten  zu  räumen
binnen  8.  Tagen.  Unterläßt  er  aber  das,  so  soll  er  abermahl
büßen  mit  einem  Pfunde,  und  man  soll  ihm  gebieten  zum  drittenmahl ¬
  zu  räumen  über  die  Zwischen-Nacht.  Unterläßt  er  auch  das
er  soll  es  büßen  mit  einem  Pfunde  unausbleiblich.  Und  dann  soll
man  das  Haus  zunageln  bis  er  Genügen  thut.  Bricht  er  das  Haus
auf,  man  soll  ihm  nehmen  drey  Pfund  unausbleiblich.  Bricht  er
es  abermahl  oder  öfterer,  also  oft*),  soll  er  geben  drei  Pfund
unausbleiblich.  Hat  er  aber  nicht,  man  soll  ihn  setzen,  in  des
Amtmanns  Hauß,  je  vor  drey  Pfund  6  Wochen,  und  essen  Wasser
und  Brodt,  das  soll  ihm  die  Stadt  geben*).
Niemand,  er  sey  Klostermann  oder  Priester,  Ritter  oder  Dienstmann, ¬
  Wittwe,  oder  Beguine,  Haußmann  oder  Eigenthümer,  kann
in  dieser  Stadt  Erbe  kaufen,  oder  Erbe  Geld,  oder  Wortgeld,  er
sey  denn  unser  Bürger  oder  Bauer.
Würde  auf  einem  Aussenmann,  oder  einen  anderen,  so  hier
vorgeschrieben  stehen,  von  unserem  Bürger  heimlich  ein  Erbe  verkauft,
*)  deckere,  deeke.
*)  wennen.
            
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