Volltext : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (Bd. 8, Abt. 1)

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XXX.  Erörterung.
Von  den  Wirkungen  der  Edictalladung  und
Präclusion
Dem  Erben  wird  die  nicht  zu  bezweifelnde  Befugniß
eingeräumt,  die  Gläubiger  seines  Erblassers,  zur  Angabe
ihrer  Forderungen  und  Ansprüche,  vom  Gerichte  öffentlich
auffordern  zu  lassen*).
Gewöhnlich  geschiehet  solches
unter  der  Bedrohung  eines  beständigen
oder  wie
es  sonst  üblich  war,  eines  ewigen  -  Stillschweigens.
Aber  damit  ist  es  doch  nicht  immer  so  ganz  böse  gemeint.
Die  Präclusion  kann  schon  dem  Gläubiger  mit  Effect  nicht
entgegengesetzt  werden,  dessen  Anspruch  auf  irgend  eine
Weise  aus  den  Gerichts-Acten  hervorgeht;  Abwesende
oder  sonst,  völlig  ohne  ihre  Schuld,  Pracludirte  erlangen
Restitution;*)  auch  vermag  die  bloße
Intention  eines
Erben,  und  die  erfolgte  präclusivische  Verfügung  des
Richters,  keinem  Erbschaftsgläubiger  sein  Recht  an  dem
Nachlasse  zu  nehmen.  Weder  jener,  noch  dieser  können
ihm  die  Befugniß  nehmen,  seinen  Anspruch,  seine  Forderung ¬
  so  lange  klagend  zu  verfolgen,  als  die  Gesetze  ihn
1)  Von  den  Ursachen  der  Edictalcitationen  überhaupt:  Hase  über  Edictalcitationen ¬
  und  Edictalproceß.  Leipz.  1816.  Niebler  über  die  Edictalcitationen  in
Gegenständen  des  Civilrechts.  Straubing  1817.  Glück  Commentar  §.  223.
*)  In  wie  weit  sie  die,  im  Concurse  befriedigten  Gläubiger  auf  Zurückforderung ¬
  in  Anspruch  nehmen  dürfen,  wird  in  der  Hannov.  Gesetzsamml.
J.  1822.  S.  120.  bestimmt.
            
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