Dritt. C. §. 63. D. wicht. Rechtsstr. soll voraufg., wenn in zweien rc. 527
lassung derselben werden. Eine Bestimmung der Reihenfolge
ist unnöthig, va die Criminalsache noch gar nicht in Frage
stand. Statt dessen kann aber auch zweitens die Parthei !7
auf Eröffnung der Criminaluntersuchung antragen, sei es im
Wege des Anklageprozesses, oder durch Denunciation bei dem
wird regelmäßig die CivilInquisitionsrichter. ¬
Alsdann 18)
sache sistirt, und das Resultat der Criminaluntersuchung abgewartet. ¬
Niemand behauptet, daß dies deshalb geschehe,
weil das Criminalurtheil rechtskräftig auch die Civilfrage
entscheide. Aber die Aeltern zweifeln eben so wenig daran,
daß dasselbe ohne Weiteres auch im Civilstreit angenommen
werden werde 19). Die Gründe, welche ausdrücklich angegeben ¬
werden, sind: weil die Criminalsache bei weitem wichtiger
sei
weil es sich darin um die öffentliche Wohlfahrt handle,
17) Clar. qu. 2. nr. 4.— Decis. elect. Saxon. 88. (abgedruckt
bei J. H. Böhmer. j. eccl. prot. II, 10. §. 3.)— Suendendörfer.
proc. Fibig. p. 387 sqq.— Leyser. sp. 617. med. 16—21.— Heffter. ¬
Instit. S. 220.
18) Diesem Fall muß heutzutage der andre gleichstehn, wenn
der Richter von Amts wegen die Criminaluntersuchung eröffnet.
19) Am besten wird dieses bestätigt durch die Behandlung eines
ganz gleichen Falles von J. H. Böhmer. j. eccl. prot. II. 10. §. 4.
a. E. Es fragt sich, in welchem Verhältniß die Ehescheidungsklage
vor dem Consistorium zu der Criminaluntersuchung wegen Ehebruchs
stehe. Böhmer meint: in manchen Fällen sei es rathsamer (consultius ¬
esse), die Criminaluntersuchung abzuwarten: quia probato ¬
hoc modo crimine — quaestio divortii plana
est. (m. a. W. weil man das Criminalurtheil ohne Weiteres in der Ehescheidungssache ¬
gelten lassen werde). Der Criminalrichter habe aber
Beweismittel, z. B. die Tortur, welche dem Civilrichter nicht zu
Gebote stehn. Seien dagegen hinlängliche Beweise in der Civilsache
vorhanden, so sei die Abwartung des Criminalurtheils unnöthig,
man könne die Frage des Ehebruchs incidenter erledigen.
20) Propter praeeminentiam et majoritatem judicii criminalis.
Clar. qu. 2. nr. 4.