Metadaten : Planck, Johann Julius Wilhelm von: ¬Die Mehrheit der Rechtsstreitigkeiten im Prozeßrecht

Dritt.  C.  §.  63.  D.  wicht.  Rechtsstr.  soll  voraufg.,  wenn  in  zweien  rc.  527
lassung  derselben  werden.  Eine  Bestimmung  der  Reihenfolge
ist  unnöthig,  va  die  Criminalsache  noch  gar  nicht  in  Frage
stand.  Statt  dessen  kann  aber  auch  zweitens  die  Parthei  !7
auf  Eröffnung  der  Criminaluntersuchung  antragen,  sei  es  im
Wege  des  Anklageprozesses,  oder  durch  Denunciation  bei  dem
wird  regelmäßig  die  CivilInquisitionsrichter. ¬
  Alsdann  18)
sache  sistirt,  und  das  Resultat  der  Criminaluntersuchung  abgewartet. ¬
  Niemand  behauptet,  daß  dies  deshalb  geschehe,
weil  das  Criminalurtheil  rechtskräftig  auch  die  Civilfrage
entscheide.  Aber  die  Aeltern  zweifeln  eben  so  wenig  daran,
daß  dasselbe  ohne  Weiteres  auch  im  Civilstreit  angenommen
werden  werde  19).  Die  Gründe,  welche  ausdrücklich  angegeben ¬
  werden,  sind:  weil  die  Criminalsache  bei  weitem  wichtiger
sei
weil  es  sich  darin  um  die  öffentliche  Wohlfahrt  handle,
17)  Clar.  qu.  2.  nr.  4.—  Decis.  elect.  Saxon.  88.  (abgedruckt
bei  J.  H.  Böhmer.  j.  eccl.  prot.  II,  10.  §.  3.)—  Suendendörfer.
proc.  Fibig.  p.  387  sqq.—  Leyser.  sp.  617.  med.  16—21.—  Heffter. ¬
  Instit.  S.  220.
18)  Diesem  Fall  muß  heutzutage  der  andre  gleichstehn,  wenn
der  Richter  von  Amts  wegen  die  Criminaluntersuchung  eröffnet.
19)  Am  besten  wird  dieses  bestätigt  durch  die  Behandlung  eines
ganz  gleichen  Falles  von  J.  H.  Böhmer.  j.  eccl.  prot.  II.  10.  §.  4.
a.  E.  Es  fragt  sich,  in  welchem  Verhältniß  die  Ehescheidungsklage
vor  dem  Consistorium  zu  der  Criminaluntersuchung  wegen  Ehebruchs
stehe.  Böhmer  meint:  in  manchen  Fällen  sei  es  rathsamer  (consultius ¬
  esse),  die  Criminaluntersuchung  abzuwarten:  quia  probato ¬
  hoc  modo  crimine  —  quaestio  divortii  plana
est.  (m.  a.  W.  weil  man  das  Criminalurtheil  ohne  Weiteres  in  der  Ehescheidungssache ¬
  gelten  lassen  werde).  Der  Criminalrichter  habe  aber
Beweismittel,  z.  B.  die  Tortur,  welche  dem  Civilrichter  nicht  zu
Gebote  stehn.  Seien  dagegen  hinlängliche  Beweise  in  der  Civilsache
vorhanden,  so  sei  die  Abwartung  des  Criminalurtheils  unnöthig,
man  könne  die  Frage  des  Ehebruchs  incidenter  erledigen.
20)  Propter  praeeminentiam  et  majoritatem  judicii  criminalis.
Clar.  qu.  2.  nr.  4.
            
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