Präjudizien.
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rathung durch Anführung einer Mehrzahl von Fällen zu zeigen ver-
sucht wurde, daß keiner der vorgeschlagenen Rechtssätze Anspruch auf
Anerkennung als allgemeine Regel habe.
Aus diesen Gründen also hat das Handelsgesetzbuch diese Frage
absichtlich ganz mit Stillschweigen übergangen. Gleichwohl hat man
jene hier angefochtene Ansicht zu stützen versucht:
1) auf Art. 15 u. 23. des Handelsgesetzbuchs, indem auszuführen
versucht wird, daß die Firma ein Sachname und als unzertrennbar von
dem Geschäfte anzusehen sei, daß dies Geschäft ein abgeschlossenes Ganze
sei, zu welchem als integrirende Theile nicht nur die Waarenvorräthe
und Utensilien, sondern auch die ausstehenden Handelsförderungen und
contrahirten Handelsschulden gehörten. Nur dies Ganze könne deshalb
mit der Firma übertragen werden und werde auch in der Handelswelt
dergestalt als ein einheitlicher Complerus aufgefaßt, daß, welche Person
auch der Träger einer solchen Firma sein möge, dadurch diese Einheit
an sich nicht alterirt wird, vielmehr unverändert und ungetrennt stehen
bleibt. Abgesehen indeß davon, daß diese Ausführung viel zu viel
beweisen und zu seltsamen Consequenzen führen würde, z. B. daß der
Inhaber eines Handelsgeschäfts dasselbe nicht mit Ausschluß seiner
Activa verkaufen könnte, daß ferner der Erwerber desselben nicht
neben dem Veräußerer, sondern statt desselben als Schuldner der
Passiva des Geschäfts eintreten würde, erscheinen die Prämissen in
dieser Ausführung auch unrichtig, womit die darauf gebauten Fol-
gerungen von selbst zerfallen.
Die Firma eines Kaufmanns ist überhaupt kein Sachname. Man
hat in neueren Gesetzgebungen den Kaufleuten die Führung einer Firma,
deren Eintragung in das Handelsregister und die Zeichnung vor dem
Handelsgerichte zur Pflicht gemacht, um Zweifel über die Identität der
Personen- über die Echtheit der Unterschriften und über die Befugniß
zur Vertretung u. s. w. zu beseitigen, und es erscheint in der That
willkürlich, wenn man hinter dem Gebrauche einer Firma etwas Weiteres
suchen, darin den Ausdruck für die Gesammtheit der auf ein Handels-
geschäft sich beziehenden Rechtsverhältnisse und einen juristischen Unter-
schied für die Übertragung des Geschäfts mit und ohne Firma finden
will. Dies ergiebt sich klar aus der Bestimmung des Art. 15. des
Deutschen Handelsgesetzbuchs:
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im
Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt,
sowie aus Art. 113 a. a. O., wonach derjenige, welcher in eine be-
stehende Handelsgesellschaft eintritt, die Haftung für die vorhandenen
Gesellschastsschulden überkommt, gleichviel ob die Firma bei-
behalten oder geändert wird.
Ferner erscheint in der obigen Darstellung des Handelsgeschäfts
als eines Ganzen, eines Inbegriffs von Rechtsverhältnissen u. s. w.
der Begriff des Handelsgeschäfts mit dem des Handelsvermögens ver-
wechselt, was klar hervortritt, wenn man den Fall setzt, daß ein Kauf-