Inhaltsverzeichnis : ¬Das Bürgerliche Gesetzbuch unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsprechung der oberen Gerichte des Deutschen Reichs

XXIX
wenn  sie  die  Testatoren  auf  das  Bedenkliche  solcher  ohne  Nothwendigkeit ¬
  getroffenen  Anordnungen  aufmerksam  machen.
Eine  wirkliche  Nothwendigkeit  für  solche  Bestimmungen
liegt  aber  nur  vor,  wenn  das  Kind  resp.  bei  Töchtern  deren
Ehemann  gegründete  Veranlassung  zu  dem  Verdachte  geben,  daß
sie  unordentlich  wirthschaften,  oder  wenn  sie  sich  gar  wohl  schon
in  Vermögensverfall  befinden.  In  allen  anderen  Fällen  schlägt
die  Anordnung  entschieden  zum  Unsegen  der  Familie  aus.
An  und  für  sich  ist  es  schon  verletzend  für  das  keinen
Grund  zu  einer  Beschränkung  bietende,  doch  zunächst  erbberechtigte ¬
  Kind,  wenn  es  ausgeschlossen  wird  von  einem  ihm  nach
allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  zukommenden  Eigenthum;  dann
aber  bringt  die  Anordnung  das  Kind  zu  seinen  Abkömmlingen
in  ein  ganz  unnatürliches  Abhängigkeitsverhältniß  und  verleitet
andererseits  diese  Abkömmlinge  zu  Ansprüchen,  die  besser  unterdrückt ¬
  würden;  der  Fall  ist  gar  nicht  selten,  daß  diese  Descendenten, ¬
  auf  ihr  Recht  pochend,  längst  anderweitig  ihr  Eigenthum
verzettelt  haben,  wenn  die  Zeit  herankommt,  wo  sie  in  den
Besitz  und  Genuß  desselben  treten,  während  ihre  Eltern  durch
Entziehung  ihres  Eigenthums  außer  Stand  gesetzt  wurden,  ihrerseits ¬

für  ihre  Descendenten  zu  sorgen.
Daraus  wird  erklärlich,  wenn  der  Pfleger  und  Vorm.Richter ¬
  in  einen  fortgesetzten  Kampf  mit  den  sogenannten
„Descendenzvätern"  verwickelt  wird,  da  namentlich  auch  in  den
seltensten  Fällen  die  testamentarischen  Bestimmungen  ganz
zweifellos  sind  und  den  Pfleger  und  Richter  dann  nöthigen,  im
Interesse  der  von  ihnen  vertretenen  Descendenz  die  für  Letztere
günstigste  Auslegung  festzuhalten;  alle  solche  Schwierigkeiten
treten  gerade  in  den  Fällen  besonders  hervor,  in  welchen  eine
Nothwendigkeit  für  die  Beschränkung  nicht  obwaltete,  und  jeder
Vorm.=Richter  hat  in  solchen  Fällen  das  Gefühl,  daß  hier,  wenn
auch  in  bester  Absicht,  durch  das  Testament  dem  Kinde  bitteres
Unrecht  zugefügt  ist,  das  aber  jetzt  von  ihm  nicht  mehr  abgewendet ¬
  werden  kann.
Für  alle  Zukunft  kann  doch  kein  Testator  Vorsorge  treffen,
und  die  Erfahrung  lehrt,  daß  selbst  unwirthschaftliche  Menschen,
wenn  sie  zu  Vermögen  gelangen,  durchaus  wirthschaftlich  werden,
während  umgekehrt  ordentliche  Wirthe,  wenn  ihnen  die  Möglichkeit ¬
  zu  einem  regelrechten  Erwerb  durch  Entziehung  des  Kapitals
abgeschnitten  wird,  in  das  Gegentheil  umschlagen.  Will  Jemand
dauernd  seinen  Nachkommen  Einkünfte  aus  seinem  Vermögen
sichern,  so  bietet  sich  ihm  hierzu  die  Gelegenheit  durch  Errichtung
einer  Familienstiftung  im  Sinne  des  §  13  Abschn.  II.  Hierbei
fällt  die  bei  der  Descendenzpflegschaft  zu  Tage  tretende  Gehässigkeit, ¬
  welche  in  der  Ausschließung  bestimmter  einzelner  Personen
(der  Kinder  des  Testators)  liegt,  fort.  Es  ist  aber  andererseits
            
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