XXIX
wenn sie die Testatoren auf das Bedenkliche solcher ohne Nothwendigkeit ¬
getroffenen Anordnungen aufmerksam machen.
Eine wirkliche Nothwendigkeit für solche Bestimmungen
liegt aber nur vor, wenn das Kind resp. bei Töchtern deren
Ehemann gegründete Veranlassung zu dem Verdachte geben, daß
sie unordentlich wirthschaften, oder wenn sie sich gar wohl schon
in Vermögensverfall befinden. In allen anderen Fällen schlägt
die Anordnung entschieden zum Unsegen der Familie aus.
An und für sich ist es schon verletzend für das keinen
Grund zu einer Beschränkung bietende, doch zunächst erbberechtigte ¬
Kind, wenn es ausgeschlossen wird von einem ihm nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen zukommenden Eigenthum; dann
aber bringt die Anordnung das Kind zu seinen Abkömmlingen
in ein ganz unnatürliches Abhängigkeitsverhältniß und verleitet
andererseits diese Abkömmlinge zu Ansprüchen, die besser unterdrückt ¬
würden; der Fall ist gar nicht selten, daß diese Descendenten, ¬
auf ihr Recht pochend, längst anderweitig ihr Eigenthum
verzettelt haben, wenn die Zeit herankommt, wo sie in den
Besitz und Genuß desselben treten, während ihre Eltern durch
Entziehung ihres Eigenthums außer Stand gesetzt wurden, ihrerseits ¬
für ihre Descendenten zu sorgen.
Daraus wird erklärlich, wenn der Pfleger und Vorm.Richter ¬
in einen fortgesetzten Kampf mit den sogenannten
„Descendenzvätern" verwickelt wird, da namentlich auch in den
seltensten Fällen die testamentarischen Bestimmungen ganz
zweifellos sind und den Pfleger und Richter dann nöthigen, im
Interesse der von ihnen vertretenen Descendenz die für Letztere
günstigste Auslegung festzuhalten; alle solche Schwierigkeiten
treten gerade in den Fällen besonders hervor, in welchen eine
Nothwendigkeit für die Beschränkung nicht obwaltete, und jeder
Vorm.=Richter hat in solchen Fällen das Gefühl, daß hier, wenn
auch in bester Absicht, durch das Testament dem Kinde bitteres
Unrecht zugefügt ist, das aber jetzt von ihm nicht mehr abgewendet ¬
werden kann.
Für alle Zukunft kann doch kein Testator Vorsorge treffen,
und die Erfahrung lehrt, daß selbst unwirthschaftliche Menschen,
wenn sie zu Vermögen gelangen, durchaus wirthschaftlich werden,
während umgekehrt ordentliche Wirthe, wenn ihnen die Möglichkeit ¬
zu einem regelrechten Erwerb durch Entziehung des Kapitals
abgeschnitten wird, in das Gegentheil umschlagen. Will Jemand
dauernd seinen Nachkommen Einkünfte aus seinem Vermögen
sichern, so bietet sich ihm hierzu die Gelegenheit durch Errichtung
einer Familienstiftung im Sinne des § 13 Abschn. II. Hierbei
fällt die bei der Descendenzpflegschaft zu Tage tretende Gehässigkeit, ¬
welche in der Ausschließung bestimmter einzelner Personen
(der Kinder des Testators) liegt, fort. Es ist aber andererseits