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Orte der Abfassung Instrumente zu machen
berechtigt sind (2), und mit den erforderlichen ¬
Förmlichkeiten aufgenommen wurde.
Dieser Begriff ist auch gemeinrechtlich, aber
dennoch findet eine sehr grose Verschiedenheit
in der Hinsicht statt, dass nach Fr. R. fast einzig ¬
die Notarien(t) es sind, welche die öffentlichen -
Urkunden aufnehmen, da diese, wie schon
oben (B. I. S. 493) bemerkt wurde, beinahe in
Anschung aller Handlungen der jurisdictio volantaria ¬
an die Stelle der Gerichte getreten sind.
Art. 1318.
Doch gilt, wenn eins dieser Erfordernisse ¬
mangelt, der Aufsatz noch als Privaturkunde, ¬
wenn er von den Interessenten unterzeichnet ¬
ward. (Fehlt diese letztere Voraussetzung; ¬
so hat er gar keine Gültigkeit (a).
§. II.
2) Ausser dem Bezirk, worin er hierzu bestellt ist.
wird er als
rivatperson betrachtet; so wie auch,
wenn er in seinen Functionen suspendirt war,
die während dem verfäfsten Urkunden nicht als öffentliche -
gelten: Code civil suivi de l'exposé
V, 172.
Ausser den Notariatsaufsätzen gehören jedoch auch
noch andere Documente hieher, Z. B. gerichtliche
Erkenntnisse, Urkunden des Civilstandes.
a) Code civil suivi de l'exposé V. 172.
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