Metadaten : Napoleons Gesetzbuch nach seinen Abweichungen von Teutschlands gemeinem Rechte (2)

9  115
Orte  der  Abfassung  Instrumente  zu  machen
berechtigt  sind  (2),  und  mit  den  erforderlichen ¬
  Förmlichkeiten  aufgenommen  wurde.
Dieser  Begriff  ist  auch  gemeinrechtlich,  aber
dennoch  findet  eine  sehr  grose  Verschiedenheit
in  der  Hinsicht  statt,  dass  nach  Fr.  R.  fast  einzig ¬
  die  Notarien(t)  es  sind,  welche  die  öffentlichen -
  Urkunden  aufnehmen,  da  diese,  wie  schon
oben  (B.  I.  S.  493)  bemerkt  wurde,  beinahe  in
Anschung  aller  Handlungen  der  jurisdictio  volantaria ¬
  an  die  Stelle  der  Gerichte  getreten  sind.
Art.  1318.
Doch  gilt,  wenn  eins  dieser  Erfordernisse ¬
  mangelt,  der  Aufsatz  noch  als  Privaturkunde, ¬
  wenn  er  von  den  Interessenten  unterzeichnet ¬
  ward.  (Fehlt  diese  letztere  Voraussetzung; ¬
  so  hat  er  gar  keine  Gültigkeit  (a).
§.  II.
2)  Ausser  dem  Bezirk,  worin  er  hierzu  bestellt  ist.
wird  er  als
rivatperson  betrachtet;  so  wie  auch,
wenn  er  in  seinen  Functionen  suspendirt  war,
die  während  dem  verfäfsten  Urkunden  nicht  als  öffentliche -
  gelten:  Code  civil  suivi  de  l'exposé
V,  172.
Ausser  den  Notariatsaufsätzen  gehören  jedoch  auch
noch  andere  Documente  hieher,  Z.  B.  gerichtliche
Erkenntnisse,  Urkunden  des  Civilstandes.
a)  Code  civil  suivi  de  l'exposé  V.  172.
H  2
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer