Metadaten : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (1, Historische Abt., Buch 2)

Drittes  Kapitel.
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die  Klage  erfolglos  werden  lasse  (wegen  eingetretener  Insolvenz
ihm  nur  dann  die  exoeptio  cedendarum
des  Hauptschuldners)
actionum  entgegenstehe,  wenn  er  dieß  wirklich  aus  dolus  gegen
den  Bürgen  gethan;  außerdem  stehe  ihm  nur  eine  Einrede
entgegen,  sofern  der  Bürge  nicht  auf  das  ben.  excussionis  verzichtet ¬
  habe  —  also  meint  er,  wie  es  scheint,  im  zweiten  Falle
die  exceptio  excussionis.
Allein  auch  das  beneficium  cedendarum  actionum  war  verzichtbar ¬
  und  der  Verzicht  darauf  bildete  ebenso  die  Regel,  wie
der  auf  das  beneficium  ordinis  (s.  d.  oben  angeführten  Stellen
über  den  Verzicht  auf  das  letztre  ben.).  Auch  lassen  sich  Fälle
denken,  wo  das  beneficium  excussionis  wegen  Insolvenz  des
Hauptschuldners  wegfällt  und  doch  auch  keine  Verschuldung  des
Gläubigers  nachweisbar,  also  auch  die  exc.  ced.  act.  zu  Nichts
führen  würde.  Dasselbe  kann  rücksichtlich  des  Mitbürgen  vorkommen. ¬

Soll  daher  der  Schutz  des  Bürgen  soweit  ausgedehnt
werden,  als  sich  mit  der  Rücksicht  auf  den  Gläubiger  verträgt,
so  muß  es  dem  Bürgen  in  die  Hände  gegeben  sein,  bei  drohender ¬
  Insolvenz  des  Hauptschuldners  selbst  für  seine  Sicherung ¬
  zu  sorgen.  Zu  diesem  Zwecke  steht  ihm  zwar  frei,  in
solchem  Falle  dem  Gläubiger  zu  zahlen  und  mit  der  cedirten
Klage  noch  rechtzeitig,  so  lange  der  Schuldner  noch  vermögend,
gegen  ihn  aufzutreten.
Allein  abgesehen  von  diesem  unbequemen,  oft  unanwendbaren ¬
  Mittel  legte  die  Glosse  auch  den  Grund  zu  zwei  neuen,
dem  Zwecke  weit  mehr  entsprechenden  Auswegen.
Hierher,  wo  es  sich  um  die  Richtung  gegen  den  Gläubiger =
  handelt,  gehört  nur  das  minder  Bedeutende  —  darum
weniger  bedeutend,  weil  es  nur  in  den  seltneren  Fällen  anwendbar ¬
  war,  wo  der  Bürge  nicht  auf  seine  beneficia  verzichtet ¬
  hatte.
            
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