Drittes Kapitel.
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die Klage erfolglos werden lasse (wegen eingetretener Insolvenz
ihm nur dann die exoeptio cedendarum
des Hauptschuldners)
actionum entgegenstehe, wenn er dieß wirklich aus dolus gegen
den Bürgen gethan; außerdem stehe ihm nur eine Einrede
entgegen, sofern der Bürge nicht auf das ben. excussionis verzichtet ¬
habe — also meint er, wie es scheint, im zweiten Falle
die exceptio excussionis.
Allein auch das beneficium cedendarum actionum war verzichtbar ¬
und der Verzicht darauf bildete ebenso die Regel, wie
der auf das beneficium ordinis (s. d. oben angeführten Stellen
über den Verzicht auf das letztre ben.). Auch lassen sich Fälle
denken, wo das beneficium excussionis wegen Insolvenz des
Hauptschuldners wegfällt und doch auch keine Verschuldung des
Gläubigers nachweisbar, also auch die exc. ced. act. zu Nichts
führen würde. Dasselbe kann rücksichtlich des Mitbürgen vorkommen. ¬
Soll daher der Schutz des Bürgen soweit ausgedehnt
werden, als sich mit der Rücksicht auf den Gläubiger verträgt,
so muß es dem Bürgen in die Hände gegeben sein, bei drohender ¬
Insolvenz des Hauptschuldners selbst für seine Sicherung ¬
zu sorgen. Zu diesem Zwecke steht ihm zwar frei, in
solchem Falle dem Gläubiger zu zahlen und mit der cedirten
Klage noch rechtzeitig, so lange der Schuldner noch vermögend,
gegen ihn aufzutreten.
Allein abgesehen von diesem unbequemen, oft unanwendbaren ¬
Mittel legte die Glosse auch den Grund zu zwei neuen,
dem Zwecke weit mehr entsprechenden Auswegen.
Hierher, wo es sich um die Richtung gegen den Gläubiger =
handelt, gehört nur das minder Bedeutende — darum
weniger bedeutend, weil es nur in den seltneren Fällen anwendbar ¬
war, wo der Bürge nicht auf seine beneficia verzichtet ¬
hatte.