Metadaten : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

II.  Theil.  I.  Abschnitt:  Obligationen  aus  Vertragen.
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Sache  verursachten  Schadens  haftet,  ein  Retentionsrecht  an
der  Sache  (§  273).  Der  Anspruch  des  Verleihers  auf  Rückgabe -
  verjährt  in  der  gewöhnlichen  Verjährungsfrist  von  30
Jahren.  Die  Ersatzansprüche  des  Verleihers  wegen  Veränderungen -
  oder  Verschlechterungen  der  verliehenen  Sache
sowie  die  Ansprüche  des  Entleihers  auf  Ersatz  der  Verwendungen -
  oder  auf  Gestattung  der  Wegnahme  verjähren  in
sechs  Monaten;  die  Verjährung  der  Ersatzansprüche  des
Verleihers  beginnt  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  er  die
Sache  zurückerhält,  die  der  Ansprüche  des  Entleihers  mit  Be
endigung  der  Leihe,  d.  h.  des  Gebrauchs,  letztere  aber  verjähren -
  jedenfalls  mit  der  Verjährung  des  Anspruchs  des  Ent
leihers  auf  Rückgabe  (§  558).
§  33.
Verwahrung  (depositum,  Hinterlegung
(B.G.B.  §§  688—700.
Im  Pandektenrecht  ist  depositum  die  Uebergabe  von  beweglichen -
  Sachen  zur  unentgeltlichen  Verwahrung.  Das
Bürgerliche  Gesetzbuch  hat  das  Requisit  der  Unentgeltlichkeit
fallen  gelassen  und  bezeichnet  als  Verwahrungsvertrag  die  Uebergabe ¬
  einer  beweglichen  Sache  zur  Aurbewahrung,  mag  diese
*)  Nach  unserer  Auffassung  ergiebt  der  Gesammtzusammenhang  der
auf  die  Leihe  bezüglichen  Normen  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  insbesondere
§  598:  „Durch  den  Leihvertrag  wird  der  Verleiher  —  verpflichtet,  dem  Ent
leiher  den  Gebrauch  der  Sache  zu  gestatten“,  dass  ein  Leihverti
nicht  anzunehmen  ist,  wenn  die  Hingabe  einer  Sache  im  Interesse  des
„Verleihers“  geschieht,  beispielsweise  Hingabe  einer  Geige  zum  Zwecke
des  Stimmens  an  einen  Musiker,  eines  Pferdes  an  einen  geschickten  Reifer
zum  Einreiten.  In  diesem  Falle  liegt,  wenn  keine  Vergütung  vereinbart
kvertrag),  entweder  ein  Auftrag  (mandatum)  oder
ist  (Dienstvertrag,  Wer
eine  unentgeltliche  Dienstleistung  des  Änderen  vor,  und  es  wäre  unbillig.
diesen  in  Ansehung  der  Haftung  strenger  zu  behandeln,  als  den,  in  dessen
Interesse  es  geschieht.  Vgl.  1.  5  §  10.  1.  10  §  1  D.  h.  t.  A.  M.  Schollmeier. -
  Das  Recht  der  einzelnen  Schuldverh.  S.  62.  Planck,  Comm.  zu
§  604  Note  8.
2)  Literatur:  Dig.  depositi  16,  3.  Cod.  4,  34.
Niemeyer,  fiducia  cum  amico  u.  depositum  in  der  Savignyzeitschr.
Bd.  12  u.  13.
            
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