II. Theil. I. Abschnitt: Obligationen aus Vertragen.
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Sache verursachten Schadens haftet, ein Retentionsrecht an
der Sache (§ 273). Der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe -
verjährt in der gewöhnlichen Verjährungsfrist von 30
Jahren. Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen -
oder Verschlechterungen der verliehenen Sache
sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz der Verwendungen -
oder auf Gestattung der Wegnahme verjähren in
sechs Monaten; die Verjährung der Ersatzansprüche des
Verleihers beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem er die
Sache zurückerhält, die der Ansprüche des Entleihers mit Be
endigung der Leihe, d. h. des Gebrauchs, letztere aber verjähren -
jedenfalls mit der Verjährung des Anspruchs des Ent
leihers auf Rückgabe (§ 558).
§ 33.
Verwahrung (depositum, Hinterlegung
(B.G.B. §§ 688—700.
Im Pandektenrecht ist depositum die Uebergabe von beweglichen -
Sachen zur unentgeltlichen Verwahrung. Das
Bürgerliche Gesetzbuch hat das Requisit der Unentgeltlichkeit
fallen gelassen und bezeichnet als Verwahrungsvertrag die Uebergabe ¬
einer beweglichen Sache zur Aurbewahrung, mag diese
*) Nach unserer Auffassung ergiebt der Gesammtzusammenhang der
auf die Leihe bezüglichen Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch insbesondere
§ 598: „Durch den Leihvertrag wird der Verleiher — verpflichtet, dem Ent
leiher den Gebrauch der Sache zu gestatten“, dass ein Leihverti
nicht anzunehmen ist, wenn die Hingabe einer Sache im Interesse des
„Verleihers“ geschieht, beispielsweise Hingabe einer Geige zum Zwecke
des Stimmens an einen Musiker, eines Pferdes an einen geschickten Reifer
zum Einreiten. In diesem Falle liegt, wenn keine Vergütung vereinbart
kvertrag), entweder ein Auftrag (mandatum) oder
ist (Dienstvertrag, Wer
eine unentgeltliche Dienstleistung des Änderen vor, und es wäre unbillig.
diesen in Ansehung der Haftung strenger zu behandeln, als den, in dessen
Interesse es geschieht. Vgl. 1. 5 § 10. 1. 10 § 1 D. h. t. A. M. Schollmeier. -
Das Recht der einzelnen Schuldverh. S. 62. Planck, Comm. zu
§ 604 Note 8.
2) Literatur: Dig. depositi 16, 3. Cod. 4, 34.
Niemeyer, fiducia cum amico u. depositum in der Savignyzeitschr.
Bd. 12 u. 13.