Objekt : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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b.  dürch  eine  solche  Verbesserung  seiner  Vermögensumstände, ¬
  daß  er  der  Competenz  zu  seinem  Unterhälte
  ganz  oder  zum  Theil  nicht  mehr  benö¬164

thigt  ist;
c.  dadurch,  daß  der  Gläubiger  selbst  nachher  in  einen
solchen  Verfall  seiner  Umstände  geräth,  daß  er  der
ausgesetzten  Summe  zu  seinem  eigenen  Unterhalte
benöthigt  ist.  Wenn  mehrere  gemeinschaftlich  die
Competenz  hergeben  müßen,  so  müßen  die  Andern
in  diesem  Falle  den  Beitrag  des  Ausscheidenden
übertragen.
d.
wenn  neue  Umstände  zum  Vorschein  kommen,  woraus
  ein  unredliches  Betragen  (Dolus)  gegen  den
Gläubiger  erhellet.  In  diesem  Falle  fällt  das
Beneficium  gänzlich  fort,  mithin  hören  alle  Wirkungen ¬
  desselben  auf,  d.  h.  es  ist  der  Personalarrest ¬
  wieder  zulässig.
§.  43.
b.  Einzelne  Fälle.
Das  Benesicium  competentiae  steht  entweder  absolut, =
  gegen  Jedermann,  oder  nur  relativ  in  Beziehung  auf
gewisse  Personen  zu.
I.  Absolut,  gegen  Jedermann  und  allgemein  steht
es  alsdann  zu,  wenn  dabei  ein  öffentliches  Interesse,  oder
das  Jnteresse  des  Andern  oder  dritter  Personen,  z.  B.
der  Gläubiger  selbst,  concurrirt.  In  allen  diesen  hierher
gehörigen  Fällen  muß  der  Bürge  für  den  Ausfall  haften
(§.  42  Nr.  VI.)  Dieses  Beneficium  haben*):
)  A.  G.  O.  l.  c.  §.  27.
            
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