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weil das Meiergut, nach seiner urspruͤnglichen Bestimmung,
ei
nen Theil des Patrimonii des Pfarrdienstes ausmachet;
so hat
die Gutsherrn=Qualitaͤt des zeitigen Predigers gar kein Beden
ken g). Auch bey den Kirchen=Meiern, kann, aber nach der hiesi
gen Landesverfassung, die Gutsherrschaft der Prediger nicht
verkannt werden, wenn es anders richtig ist, daß derjenige als
Gutsherr betrachtet werden muß, der vorzuͤglich uͤber die Beset
zung des Meierguts entscheidet, und die zu ertheilenden Meierbriefe
ausfertiget; denn in den Monitis generalibus, die Kirchen= und
Capellen=Rechnungen im Fuͤrstenthume Luͤneburg und der Graf
schaft Hoya betreffend, wird, Monit. 47 und 48, Folgendes
festgesetzet:
„Ein jeder Zins- oder Erben-Zins-Mann, auch Meier und
„Köͤther, welcher Kirchen- und Capellen-Guͤter besitzet, muß einen
„ordentlichen, respective Zins=, Erben-Zins= und Meierbrief
„losen, worin das Gut, mit allen Zubehoͤrungen, nebst der
„Groͤße jeden Stuͤcks, dessen Lage und uͤbrige Beschaffenheit,
„ob es zehnfrei oder nicht, u. s. w. deutlich zu beschreiben. Der
„Zins=,Erben=Zins= und Meier=Brief ist bis zu weiterer Ver
„ordnung von dem Pastore und Altaristen auszustellen; Es muß
„aber selbiger, bey der darauf naͤchstfolgenden Kirchen- und Ca
„pellen-Visitation, denen Visitatoribus zur Confirmation vor
„geleget werden/ h).
Die ordentliche Obrigkeit saͤmmtlicher Prediger, ist uͤbrigens
das Consistorium. Nur vor diesem koͤnnen die Prediger, als
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solche,
g) Schnaubert Kirchenrecht der Protestanten, §. 318 u. f.
h) Corp. Const. Luneburg. Cap. 1. Sect. 4. Nro. 49. pag. 600
et 601. Hiermit stimmet auch überein: die Instruction für die
Kirchen=Juraten in den Herzogth. Bremen und Verden v. J.
1784. §. 22.