Full text: Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (4)

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welchem Gerichtsstande die den Meiercontract bezielenden Kla 
gen solcher Meierleute gegen ihre Gutsherrschaft, in der ersten 
Instanz, anzubringen sind, mangelt es, in den hiesigen Landen, 
gaͤnzlich, und diese Frage muß daher, nach allgemeinen, aus an 
deren analogischen Gesetzen, und aus der Landesverfassung her 
genommenen Grundsaͤtzen, entschieden werden. 
Der Vicepräͤsident von Pufendorf e) hat, unter Be 
ziehung auf den Inhalt mehrerer im Fuͤrstenthume Luͤneburg gel 
tenden Landesgesetze f), den allgemeinen Rechtssatz ausgefuͤhret: 
daß die aus dem Meier-Contracte entspringenden Klagen der 
Meier gegen ihre Gutsherrn, nur bey der Letzteren ordentlichen 
Obrigkeit, nicht aber in dem Gerichtsstande der belegenen Sache, 
anzubringen sind, und es stimmet diese Ausfuͤhrung so sehr mit 
dem ganzen Sachverhaͤltnisse solcher Klagen, mit dem Inhalte 
der angezogenen Landesgesetze, und mit der bekannten Gerichts 
Observanz uͤberein, daß es dieserhalb keines vermehrten Be 
weises bedarf. 
Ohne Zweifel muß die gedachte Regel auch auf die Klage 
sachen der Pfarr= und Kirchen=Meier ihre Anwendung finden, 
und es frägt sich hierbey nur: wer die eigentlichen Gutsherren die 
ser Meier sind, und welche gerichtliche Behoͤrde, als die ordent 
liche Obrigkeit der Gutsherrschaften anzusehen ist? 
Ist nun der Meier ein eigentlicher Pfarr-Meier, oder ein 
solcher, dessen Praͤstanda dem Pfarrer selbst zu gute kommen, 
weil 
e) a Pufendorf Tom. 3. Observat. 88. 
f) Lüneburgische Policei=Ordnung Cap. 44. §. 8. Dan 
nenberg. Landtags-Abschied v. I. 1682, Art. 2. Nro. 3. 
Lüneburg. Landt.=Abschied v. I. 1686. Art. 5. Hoyai 
scher Landt.=Abschied v. I. 1695, §. 29.
	        
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