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welchem Gerichtsstande die den Meiercontract bezielenden Kla
gen solcher Meierleute gegen ihre Gutsherrschaft, in der ersten
Instanz, anzubringen sind, mangelt es, in den hiesigen Landen,
gaͤnzlich, und diese Frage muß daher, nach allgemeinen, aus an
deren analogischen Gesetzen, und aus der Landesverfassung her
genommenen Grundsaͤtzen, entschieden werden.
Der Vicepräͤsident von Pufendorf e) hat, unter Be
ziehung auf den Inhalt mehrerer im Fuͤrstenthume Luͤneburg gel
tenden Landesgesetze f), den allgemeinen Rechtssatz ausgefuͤhret:
daß die aus dem Meier-Contracte entspringenden Klagen der
Meier gegen ihre Gutsherrn, nur bey der Letzteren ordentlichen
Obrigkeit, nicht aber in dem Gerichtsstande der belegenen Sache,
anzubringen sind, und es stimmet diese Ausfuͤhrung so sehr mit
dem ganzen Sachverhaͤltnisse solcher Klagen, mit dem Inhalte
der angezogenen Landesgesetze, und mit der bekannten Gerichts
Observanz uͤberein, daß es dieserhalb keines vermehrten Be
weises bedarf.
Ohne Zweifel muß die gedachte Regel auch auf die Klage
sachen der Pfarr= und Kirchen=Meier ihre Anwendung finden,
und es frägt sich hierbey nur: wer die eigentlichen Gutsherren die
ser Meier sind, und welche gerichtliche Behoͤrde, als die ordent
liche Obrigkeit der Gutsherrschaften anzusehen ist?
Ist nun der Meier ein eigentlicher Pfarr-Meier, oder ein
solcher, dessen Praͤstanda dem Pfarrer selbst zu gute kommen,
weil
e) a Pufendorf Tom. 3. Observat. 88.
f) Lüneburgische Policei=Ordnung Cap. 44. §. 8. Dan
nenberg. Landtags-Abschied v. I. 1682, Art. 2. Nro. 3.
Lüneburg. Landt.=Abschied v. I. 1686. Art. 5. Hoyai
scher Landt.=Abschied v. I. 1695, §. 29.