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auf
Abmeierung qualificirenden Handlungen des Coloni, auch
die
dessen Ehefrau ihre volle Wirkung aͤussern, und so wenig
hefrau, als die Kinder, ganz eigene, von der Person ihres
hemannes und Vaters abgesonderte, und nach der Abmese
rung des letzteren annoch geltende Rechte auf das Meiergut
haben.
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XII.
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