Full text: Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (4)

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Colono das Meierrecht, und machet diesem die zweckmaͤßige 
Bewirthschaftung der Stelle zur Pflicht. Die persoͤnliche Be 
wohnung und Verwaltung des Guts, von Seiten des Coloni, 
ist daher, der Regel nach, eine Conditio sine qua non bey 
dem Meiercontracte, welche, wenn der Meier sich der Erfuͤl 
dem 
lung derselben durch eine gaͤnzliche Entfernung entziehet 
Gutsherrn die rechtliche Befugniß beyleget, den verlassenen Ho 
Einigermaßen zweifel 
mit einem andern Wirthe zu besetzen. 
haft schien es freilich, ob die Entweichung des Rulf Feld 
mann schon sofort den Verlust des Meierrechts nach sich zie 
hen koͤnne, und ob nicht vielmehr etwa der Entwichene zuvor 
edictaliter zu citiren, oder der Feldmannschen Ehefrau eine 
anderweite Verheirathung nachzulassen seyn duͤrfte. Eine na 
here Erwaͤgung der Sache ergab jedoch die Unstatthaftigkeit 
beider Maßregeln. Lag in der Art der Entweichung von dem 
Colonate, welche Rulf Feldmann sich hatte zu Schulden 
kommen lassen, schon an sich ein Bruch oder eine stillschwei 
gende Entsagung des Meiercontracts, so war kein rechtlicher 
Grund vorhanden, der den Gutsherrn dazu verbinden konnte, 
den entwichenen Meier noch erst auf eigene Kosten edictaliter 
citiren zu lassen, oder der zuruͤckgebliebenen Ehefrau die Aus 
wirkung einer Edictalcitation zu gestatten, und bis zu dem Er 
folge derselben die Stelle nicht zu besetzen. Wozu sollte auch 
wohl eine, nach aller Wahrscheinlichkeit fruchtlose, Edictal 
ladung gedienet haben, und wie haͤtte man es dem Gutsherrn 
billigerweise zumuthen koͤnnen, ohne alle Sicherheit wegen der 
Entschädigung, die betraͤchtlichen Kosten der Citation zu tragen 
und die damit verknuͤpfte Verzoͤgerung der Sache sich gefallen 
zu lassen? Eben so wenig konnte auch von einer der Feld 
mannschen Ehefrau zu verstattenden zweiten Verheirathung, wel 
cher auf jedem Fall die Edictalcitation und eine Ehescheidung, 
wegen boͤslicher Verlassung, haͤtte vorausgehen muͤssen, die 
Rede seyn, da nach den, in der zunaͤchstvorstehenden Eroͤrte 
rung ausgefuͤhrten, Grundsäͤtzen die contractswidrigen, zu einer 
Ab=
	        
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