fullscreen : Lass, Ludwig: Einrichtung und Wirkung der deutschen Arbeiterversicherung

1.  Krankheit  und  Erwerbsunfähigkeit
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II.
Die  Grundlagen  der  Krankenversicherung.
1.  Krankheit  und  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes. ¬

I.  Krankheit.
Krankheit  ist  ein  anormaler  Körperzustand  eines  Menschen,  welcher
ärztliche  Behandlung,  Arznei  oder  Heilmittel  nothwendig  macht  oder  die  Erwerbsfähigkeit ¬
  beeinträchtigt  (Entsch.  des  O.  V.  G.  vom  7.  Januar  1892  —  Preussisches
Verwaltungsblatt  Bd.  XIII  S.  258  —  und  vom  20.  Februar  1893  —  Entscheidungen
Bd.  XXIV  S.  327).  Rosin  —  das  Recht  der  Arbeiterversicherung  I.  S.  294
bestimmt  den  Begriff  der  Krankheit  wie  folgt:  »Krankheit  ist  ein  bestimmter
anormaler  (pathologischer)  Körperzustand  eines  Menschen,  welcher  in  der  Nothwendigkeit ¬
  der  Behandlung  oder  in  einer  Beeinträchtigung  der  Erwerbsfähigkeit
wahrnehmbar  zu  Tage  tritt«.  Das  Gesetz  selbst  enthält  eine  Bestimmung  darüber.
was  unter  Krankheit  zu  verstehen  ist,  nicht.
Der  Begriff  der  Krankheit  im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes  ist
nicht  zu  eng  zu  fassen,  er  ist  insbesondere  nicht  auf  den  Krankheitsprozess  zu
beschränken.  Auch  der  nach  Beendigung  des  Krankheitsprozesses  bestehende
Körperzustand  ist,  falls  dieser  eine  Behandlung  nöthig  macht  oder  die  Erwerbsfähigkeit ¬
  beeinträchtigt,  noch  als  »Krankheit«  im  Sinne  des  Gesetzes  zu  betrachten.
»Krankheiten«  sind  nicht  Zustände,  welche  auf  rein  normaler  Entwickelung
des  Menschen  beruhen  (z.  B.  Altersschwäche,  Schwangerschaft);  ferner  nicht  bestehende ¬
  Körperschäden  (z.  B.  Verkrüppelungen,  Fehlen  einzelner  Glieder  und
dergl.),  auch  wenn  dadurch  die  Erwerbsfähigkeit  beeinträchtigt  wird.  Anders
liegt  die  Sache,  wenn  zu  diesen  normalen  Vorgängen  oder  dauernden  Zuständen
eine  wirkliche  Krankheit  hinzutritt.
Ferner  ist  keine  Krankheit  die  blosse
Krankheitsanlage  (Disposition  zur  Krankheit)
2.  Der  Sitz  der  Krankheit  —
ob  innerlich  oder  äufserlich  —  ist  für  den
Begriff  der  Krankheit  unerheblich.  Unter  das  Krankenversicherungsgesetz  fallen
daher  nicht  nur  Krankheiten,  welche  durch  äufserliche  Verletzungen  herbeigeführt
worden  sind,  sondern  auch  innerliche  Krankheiten,  namentlich  auch  Geisteskrankheiten, ¬
  einerlei,  ob  es  sich  um  eine  Störung  der  Gehirnthätigkeit  oder  der  rein
seelischen  Fähigkeiten  des  Menschen  handelt.
Die  Entstehungsursache  der  Krankheit  ist  rechtlich  unerheblich.  Es
ist  nicht  erforderlich,  dass  die  Krankheit  durch  Berufsarbeit  entstanden  ist.  Nur
kann  durch  eine  ausdrückliche  Bestimmung  des  Gesetzes  Versicherten,  welche
sich  eine  Krankheit  vorsätzlich  oder  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien
oder  Raufhändeln,  durch  Trunkenfälligkeit  oder  geschlechtliche  Ausschweifungen
zugezogen  haben,  für  diese  Krankheit  das  Krankengeld  ganz  oder  theilweise  entzogen ¬
  werden  (§§.  6a  Abs.  i  Z.  2,  26a  Abs.  2  Z.  2,  64,  72  Abs.  3,  73  des
K.  V.  G.).  Dagegen  sind  auch  in  diesen  Fällen  ärztliche  Behandlung  und  die
sonstigen  Arznei-  und  Heilmittel  zu  gewähren.
Auch  diejenigen  Krankheiten,  welche  durch  einen  nach  Massgabe  der  Unfallversicherungsgesetze ¬
  zu  entschädigenden  Betriebsunfall  herbeigeführt  werden,  sind
Krankheiten  im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes.
4.  Aus  dem  Begriff  der  Krankheit  folgt:
a.  Die  Krankheit  beginnt,  sobald  die  Störung  des  Gesundheitszustandes
eintritt;
            
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