1. Krankheit und Erwerbsunfähigkeit
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II.
Die Grundlagen der Krankenversicherung.
1. Krankheit und Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes. ¬
I. Krankheit.
Krankheit ist ein anormaler Körperzustand eines Menschen, welcher
ärztliche Behandlung, Arznei oder Heilmittel nothwendig macht oder die Erwerbsfähigkeit ¬
beeinträchtigt (Entsch. des O. V. G. vom 7. Januar 1892 — Preussisches
Verwaltungsblatt Bd. XIII S. 258 — und vom 20. Februar 1893 — Entscheidungen
Bd. XXIV S. 327). Rosin — das Recht der Arbeiterversicherung I. S. 294
bestimmt den Begriff der Krankheit wie folgt: »Krankheit ist ein bestimmter
anormaler (pathologischer) Körperzustand eines Menschen, welcher in der Nothwendigkeit ¬
der Behandlung oder in einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
wahrnehmbar zu Tage tritt«. Das Gesetz selbst enthält eine Bestimmung darüber.
was unter Krankheit zu verstehen ist, nicht.
Der Begriff der Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes ist
nicht zu eng zu fassen, er ist insbesondere nicht auf den Krankheitsprozess zu
beschränken. Auch der nach Beendigung des Krankheitsprozesses bestehende
Körperzustand ist, falls dieser eine Behandlung nöthig macht oder die Erwerbsfähigkeit ¬
beeinträchtigt, noch als »Krankheit« im Sinne des Gesetzes zu betrachten.
»Krankheiten« sind nicht Zustände, welche auf rein normaler Entwickelung
des Menschen beruhen (z. B. Altersschwäche, Schwangerschaft); ferner nicht bestehende ¬
Körperschäden (z. B. Verkrüppelungen, Fehlen einzelner Glieder und
dergl.), auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wird. Anders
liegt die Sache, wenn zu diesen normalen Vorgängen oder dauernden Zuständen
eine wirkliche Krankheit hinzutritt.
Ferner ist keine Krankheit die blosse
Krankheitsanlage (Disposition zur Krankheit)
2. Der Sitz der Krankheit —
ob innerlich oder äufserlich — ist für den
Begriff der Krankheit unerheblich. Unter das Krankenversicherungsgesetz fallen
daher nicht nur Krankheiten, welche durch äufserliche Verletzungen herbeigeführt
worden sind, sondern auch innerliche Krankheiten, namentlich auch Geisteskrankheiten, ¬
einerlei, ob es sich um eine Störung der Gehirnthätigkeit oder der rein
seelischen Fähigkeiten des Menschen handelt.
Die Entstehungsursache der Krankheit ist rechtlich unerheblich. Es
ist nicht erforderlich, dass die Krankheit durch Berufsarbeit entstanden ist. Nur
kann durch eine ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes Versicherten, welche
sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien
oder Raufhändeln, durch Trunkenfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen
zugezogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld ganz oder theilweise entzogen ¬
werden (§§. 6a Abs. i Z. 2, 26a Abs. 2 Z. 2, 64, 72 Abs. 3, 73 des
K. V. G.). Dagegen sind auch in diesen Fällen ärztliche Behandlung und die
sonstigen Arznei- und Heilmittel zu gewähren.
Auch diejenigen Krankheiten, welche durch einen nach Massgabe der Unfallversicherungsgesetze ¬
zu entschädigenden Betriebsunfall herbeigeführt werden, sind
Krankheiten im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes.
4. Aus dem Begriff der Krankheit folgt:
a. Die Krankheit beginnt, sobald die Störung des Gesundheitszustandes
eintritt;