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Herkommen und Gewohnheit ist: Wann ein fuldischer Lehnmann gemeine fuldische
Lehen, so nicht ausdrücklich zu Mannlehen geliehen oder keine Burglehen in dem
Lehnbrief genannt werden, sondern die Erbfälle an sich selbst frei seyn, und daneben
Söhne und Töchter hinterläßt, die Söhne den Töchtern in successione solches
fuldisch Lehens vorgehen und die Töchter ausschließen, nach Abgang aber der
Söhne und deren männlichen Descendenten die Töchter die übrigen Agnaten
männlichen Geschlechts excludiren thuen." — Jenes von 1705 aber — ohne
Zweifel das wichtigste von allen — wovon, außer Estor?), auch I. H. Böhmer*),
Jenichen*) und Grauel ) einen Addruck geliefert haben, verdient hier um so
mehr vollständig aufgenommen zu werden, als gerade die entscheidendste Stelle bei
Grauel mangelhaft abgedruckt ist. Das Ganze lautet: „V. G. G. Wir Adalbertus, ¬
Abt des Stifts Fulda, des heil. röm. Reichs Fürst rc. fügen hiermit Allen
und Jeden, denen dieser unser offner Brief vorkommt, zu wissen, wasmaßen uns
unsere und unsers fürstlichen Stifts verschiedentliche Vasallen in Unterthänigkeit gebeten ¬
und ersucht, daß wir ihnen, zu Steuer der Wahrheit und Beförderung der
heilsamen Justitien, eine Urkunde, was es mit unser und unsers Stifts Lehen,
deren Natur, Eigenschaft, Recht und Herkommen, vor eine Bewandtniß habe, in
beglaubter Form mittheilen wollten; demnach so bekennen, urkunden und bezeugen
wir, der Wahrheit auch Billigkeit zu Steuer, daß unsers Stifts Herkommen, Gewohnheit ¬
und Recht ist, daß fuldische Lehen, so nicht zu Mannlehen geliehen, oder
keine Burglehen genennet werden, noch durch beständige Burgfrieden oder andere,
bei unserm fürstlichen Lehnhof insinuirte, confirmirte und bestätigte, rechtmäßige Verträge ¬
geändert, sondern die Erbfälle an sich selbst frei seyn, des letztverstorbenen
nächste Freunde und Personen von Geblüt oder Sippschaft von dem ersten Acquirenten ¬
entsprossen, beide, männlichen und weiblichen Geschlechts, doch mit diesem
Unterschied, erben und succediren, daß, wo der letztverstorbene Vasall Söhne und
Töchter hinterlassen, die Söhne den Töchtern, in Ermangelung oder Absterben der
Söhne aber die Töchter den Agnaten oder Vettern, so weiter in der Sippschaft
q) l. c. p. 17.
r) ius ecclesiast. protest. T. II. Lib. II. tit. 20. §. 62.
s) thesaur. iur. feud. T. II. p. 298.
t) a. a. O. S. 72.