Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (5)

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Herkommen  und  Gewohnheit  ist:  Wann  ein  fuldischer  Lehnmann  gemeine  fuldische
Lehen,  so  nicht  ausdrücklich  zu  Mannlehen  geliehen  oder  keine  Burglehen  in  dem
Lehnbrief  genannt  werden,  sondern  die  Erbfälle  an  sich  selbst  frei  seyn,  und  daneben
Söhne  und  Töchter  hinterläßt,  die  Söhne  den  Töchtern  in  successione  solches
fuldisch  Lehens  vorgehen  und  die  Töchter  ausschließen,  nach  Abgang  aber  der
Söhne  und  deren  männlichen  Descendenten  die  Töchter  die  übrigen  Agnaten
männlichen  Geschlechts  excludiren  thuen."  —  Jenes  von  1705  aber  —  ohne
Zweifel  das  wichtigste  von  allen  —  wovon,  außer  Estor?),  auch  I.  H.  Böhmer*),
Jenichen*)  und  Grauel  )  einen  Addruck  geliefert  haben,  verdient  hier  um  so
mehr  vollständig  aufgenommen  zu  werden,  als  gerade  die  entscheidendste  Stelle  bei
Grauel  mangelhaft  abgedruckt  ist.  Das  Ganze  lautet:  „V.  G.  G.  Wir  Adalbertus, ¬
  Abt  des  Stifts  Fulda,  des  heil.  röm.  Reichs  Fürst  rc.  fügen  hiermit  Allen
und  Jeden,  denen  dieser  unser  offner  Brief  vorkommt,  zu  wissen,  wasmaßen  uns
unsere  und  unsers  fürstlichen  Stifts  verschiedentliche  Vasallen  in  Unterthänigkeit  gebeten ¬
  und  ersucht,  daß  wir  ihnen,  zu  Steuer  der  Wahrheit  und  Beförderung  der
heilsamen  Justitien,  eine  Urkunde,  was  es  mit  unser  und  unsers  Stifts  Lehen,
deren  Natur,  Eigenschaft,  Recht  und  Herkommen,  vor  eine  Bewandtniß  habe,  in
beglaubter  Form  mittheilen  wollten;  demnach  so  bekennen,  urkunden  und  bezeugen
wir,  der  Wahrheit  auch  Billigkeit  zu  Steuer,  daß  unsers  Stifts  Herkommen,  Gewohnheit ¬
  und  Recht  ist,  daß  fuldische  Lehen,  so  nicht  zu  Mannlehen  geliehen,  oder
keine  Burglehen  genennet  werden,  noch  durch  beständige  Burgfrieden  oder  andere,
bei  unserm  fürstlichen  Lehnhof  insinuirte,  confirmirte  und  bestätigte,  rechtmäßige  Verträge ¬
  geändert,  sondern  die  Erbfälle  an  sich  selbst  frei  seyn,  des  letztverstorbenen
nächste  Freunde  und  Personen  von  Geblüt  oder  Sippschaft  von  dem  ersten  Acquirenten ¬
  entsprossen,  beide,  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts,  doch  mit  diesem
Unterschied,  erben  und  succediren,  daß,  wo  der  letztverstorbene  Vasall  Söhne  und
Töchter  hinterlassen,  die  Söhne  den  Töchtern,  in  Ermangelung  oder  Absterben  der
Söhne  aber  die  Töchter  den  Agnaten  oder  Vettern,  so  weiter  in  der  Sippschaft
q)  l.  c.  p.  17.
r)  ius  ecclesiast.  protest.  T.  II.  Lib.  II.  tit.  20.  §.  62.
s)  thesaur.  iur.  feud.  T.  II.  p.  298.
t)  a.  a.  O.  S.  72.
            
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