Die physischen Personen.
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die Militärpersonen in einzelnen privatrechtlichen Beziehungen ¬
und zwar nicht gerade blos in den im Reichsmilitärgesetze ¬
berührten Punkten privilegirt hat, wirft sich von selbst
die Frage auf, ob und inwiefern das Reichsmilitärgesetz in
diese Bestimmungen eingreift.
Zunächst läge der Gedanke nicht ferne, daß dasselbe die
exceptionelle Stellung der Militärpersonen im deutschen Reiche
ausschließlich regeln wolle und regle, also alle außerhalb seiner
eigenen Paragraphen liegenden Singularitäten aufhebe: der
Art. 61 der Reichsverfassung, an welchen die Motive des Militärgesetzentwurfes ¬
ausdrücklich und prinzipiell anknüpfen!5
die Einheitlichkeit des deutschen Heeres, die Ausschließlichkeit
des Gesetzes in den einzelnen von ihm berührten Materien
scheinen hiefür zu sprechen. Wird aber beachtet, daß das
Militärgesetz nach den Motiven doch nur „das Grundgesetz der
militärischen Organisation des Reiches", nicht das einzige solche
betreffende Gesetz sein soll, daß das Gesetz selbst nirgends eine
Bemerkung enthält die dessen Exclusivität — oder wenigstens
die Exclusivität von Abschnitt III. — direkt oder indirekt festsetzen ¬
würde (vgl. im Gegentheil den §. 42) und daß ebensowenig ¬
das Auslegungs=Material (Motive) irgend zu solcher
Auffassung hinführende Bemerkungen enthält: so ist sicherlich
richtiger, davon auszugehen, daß das Gesetz überhaupt und
speziell in Abschnitt III. nur diejenigen Punkte reguliren wollte,
bezüglich deren ihm die einheitliche und gleichheitliche Behandlung ¬
besonders nothwendig erschien, die weder direkt noch indirekt ¬
berührten Singularitäten des gemeinen wie der Partikularrechte ¬
also neben dem Reichsmilitärgesetze fortbestehen 16)
Verordnung vom 4. Dez. 1867 (in Beziehung auf Testamente), das franz.
Recht im Code civil und in einigen Spezialgesetzen (Zachariä I. §. 25
u. a. a. O.), während in Württemberg und, wie es scheint, auch in
Bayern in der Hauptsache die gemeinrechtlichen Privilegien in Giltigkeit
sind vgl. auch Lang, Personenrecht §. 22; Roth, bayr. Civilrecht I.
§. 31 (2. Aufl. §. 33) Ziff. 2; dann I. §. 80 Ziff. 2. III. §. 300 Note 40.
304 N. 18 u. a. a. O.
15) Reichstagsverhandlungen von 1874 III. S. 48.
16) Zustimmend Laband a. a. O. III. S. 269.