Metadaten : Mandry, Gustav von: ¬Der civilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze

Die  physischen  Personen.
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die  Militärpersonen  in  einzelnen  privatrechtlichen  Beziehungen ¬
  und  zwar  nicht  gerade  blos  in  den  im  Reichsmilitärgesetze ¬
  berührten  Punkten  privilegirt  hat,  wirft  sich  von  selbst
die  Frage  auf,  ob  und  inwiefern  das  Reichsmilitärgesetz  in
diese  Bestimmungen  eingreift.
Zunächst  läge  der  Gedanke  nicht  ferne,  daß  dasselbe  die
exceptionelle  Stellung  der  Militärpersonen  im  deutschen  Reiche
ausschließlich  regeln  wolle  und  regle,  also  alle  außerhalb  seiner
eigenen  Paragraphen  liegenden  Singularitäten  aufhebe:  der
Art.  61  der  Reichsverfassung,  an  welchen  die  Motive  des  Militärgesetzentwurfes ¬
  ausdrücklich  und  prinzipiell  anknüpfen!5
die  Einheitlichkeit  des  deutschen  Heeres,  die  Ausschließlichkeit
des  Gesetzes  in  den  einzelnen  von  ihm  berührten  Materien
scheinen  hiefür  zu  sprechen.  Wird  aber  beachtet,  daß  das
Militärgesetz  nach  den  Motiven  doch  nur  „das  Grundgesetz  der
militärischen  Organisation  des  Reiches",  nicht  das  einzige  solche
betreffende  Gesetz  sein  soll,  daß  das  Gesetz  selbst  nirgends  eine
Bemerkung  enthält  die  dessen  Exclusivität  —  oder  wenigstens
die  Exclusivität  von  Abschnitt  III.  —  direkt  oder  indirekt  festsetzen ¬
  würde  (vgl.  im  Gegentheil  den  §.  42)  und  daß  ebensowenig ¬
  das  Auslegungs=Material  (Motive)  irgend  zu  solcher
Auffassung  hinführende  Bemerkungen  enthält:  so  ist  sicherlich
richtiger,  davon  auszugehen,  daß  das  Gesetz  überhaupt  und
speziell  in  Abschnitt  III.  nur  diejenigen  Punkte  reguliren  wollte,
bezüglich  deren  ihm  die  einheitliche  und  gleichheitliche  Behandlung ¬
  besonders  nothwendig  erschien,  die  weder  direkt  noch  indirekt ¬
  berührten  Singularitäten  des  gemeinen  wie  der  Partikularrechte ¬
  also  neben  dem  Reichsmilitärgesetze  fortbestehen  16)
Verordnung  vom  4.  Dez.  1867  (in  Beziehung  auf  Testamente),  das  franz.
Recht  im  Code  civil  und  in  einigen  Spezialgesetzen  (Zachariä  I.  §.  25
u.  a.  a.  O.),  während  in  Württemberg  und,  wie  es  scheint,  auch  in
Bayern  in  der  Hauptsache  die  gemeinrechtlichen  Privilegien  in  Giltigkeit
sind  vgl.  auch  Lang,  Personenrecht  §.  22;  Roth,  bayr.  Civilrecht  I.
§.  31  (2.  Aufl.  §.  33)  Ziff.  2;  dann  I.  §.  80  Ziff.  2.  III.  §.  300  Note  40.
304  N.  18  u.  a.  a.  O.
15)  Reichstagsverhandlungen  von  1874  III.  S.  48.
16)  Zustimmend  Laband  a.  a.  O.  III.  S.  269.
            
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