498 Gründl. Deduct. geg. die vermeintl.
in Ansehung des Fürstenthums Lüneburg darzuthun -
sey. Hier wird Anfangs gezeiget, daß
Gegentheil billig beweisen müsse. Demnechst
stellet man dar, warum eine allgemeine Gewohnheit -
nicht aus denen Zeugnissen einiger
Rechts=Lehrer zu beweisen stehe, weil man solchen -
eben so viele entgegen setzen kan, in viclen
Ländern Teutschlands, z. E. Hollstein, Wec= | |
lenburg, Oesterreich, Sachsen, Bayern,
Schwedisch=Pommern sich alle von Adel
und übrige freye Besitzer der Güͤther, auch an
vielen Orten alle und jede Buͤrger derer grossen
Städte noch heute zu Tage in beständiger
Ubung der Jagd=Gerechtigkeit befinden. Die
opinio Doctorum kan auch unmöͤglich ein
Recht machen. Denn wenn man auf den Urprung -
dieser Meynung gehet, so sind es ohngefehr -
2. oder 3. Rechts=Lehrer, welche, um sich
bey grossen Herren beliebt zu machen, die Lehre
von Regalität der Jagden auf das Tapet gebracht, -
denen nach der Hand die andere blindlings -
gefolget, und einer dem andern immerfort -
getrost ausgeschrieben, ohne vorhero zu prufen: -
auf was vor Grunde dann eine solch zu
allen Zeiten unerhörte Meynung beruhe. Vielweniger -
wird opinio Doctorum in Luneburgischen -
Fürstenthum gelten können, da solche
in der Ober=Appellations Ordnung P. II.
tit. 12. §. 12. verbis: daß man in dero Gerichte -
an die opiniones Doctorum sich uͤberall
nicht kehren sollte, auf ewig aus solchen Landen -
verwiesen worden. Und wer nur ein wenig
in denen
—
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Trier
Taall
Stadtbibliothek Weberbach
DI
europäische Rechtsgeschichte
§. 1.2.