Metadaten : Allerneueste Nachrichten von Juristischen Büchern, Academischen Abhandlungen, Deductionen und Verordnungen grosser Herren (Bd. 2 = Th. 9-16 (1742))

498  Gründl.  Deduct.  geg.  die  vermeintl.
in  Ansehung  des  Fürstenthums  Lüneburg  darzuthun -
  sey.  Hier  wird  Anfangs  gezeiget,  daß
Gegentheil  billig  beweisen  müsse.  Demnechst
stellet  man  dar,  warum  eine  allgemeine  Gewohnheit -
  nicht  aus  denen  Zeugnissen  einiger
Rechts=Lehrer  zu  beweisen  stehe,  weil  man  solchen -
  eben  so  viele  entgegen  setzen  kan,  in  viclen
Ländern  Teutschlands,  z.  E.  Hollstein,  Wec=  |  |
lenburg,  Oesterreich,  Sachsen,  Bayern,
Schwedisch=Pommern  sich  alle  von  Adel
und  übrige  freye  Besitzer  der  Güͤther,  auch  an
vielen  Orten  alle  und  jede  Buͤrger  derer  grossen
Städte  noch  heute  zu  Tage  in  beständiger
Ubung  der  Jagd=Gerechtigkeit  befinden.  Die
opinio  Doctorum  kan  auch  unmöͤglich  ein
Recht  machen.  Denn  wenn  man  auf  den  Urprung -
  dieser  Meynung  gehet,  so  sind  es  ohngefehr -
  2.  oder  3.  Rechts=Lehrer,  welche,  um  sich
bey  grossen  Herren  beliebt  zu  machen,  die  Lehre
von  Regalität  der  Jagden  auf  das  Tapet  gebracht, -
  denen  nach  der  Hand  die  andere  blindlings -
  gefolget,  und  einer  dem  andern  immerfort -
  getrost  ausgeschrieben,  ohne  vorhero  zu  prufen: -
  auf  was  vor  Grunde  dann  eine  solch  zu
allen  Zeiten  unerhörte  Meynung  beruhe.  Vielweniger -
  wird  opinio  Doctorum  in  Luneburgischen -
  Fürstenthum  gelten  können,  da  solche
in  der  Ober=Appellations  Ordnung  P.  II.
tit.  12.  §.  12.  verbis:  daß  man  in  dero  Gerichte -
  an  die  opiniones  Doctorum  sich  uͤberall
nicht  kehren  sollte,  auf  ewig  aus  solchen  Landen -
  verwiesen  worden.  Und  wer  nur  ein  wenig
in  denen
—
Vorlage:
Max-Planck-Institut  für
Trier
Taall
Stadtbibliothek  Weberbach
DI
europäische  Rechtsgeschichte

§.  1.2.
            
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