§§. 288—290 des b. G. B.
trachtet werden, bey deren Erwerbung nur das Besondere eintritt,
daß sie gewissen Beschränkungen unterworfen ist.
§. 3. a.
Unterabtheilung des Gemeindegutes.
§. 288. Auf gleiche Weise machen die Sachen, welche
nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes ¬
einer Gemeinde dienen, das Gemeindegut; diejenigen ¬
aber, deren Einkünfte zur Bestreitung der Gemeindeauslagen ¬
bestimmt sind, das Gemeindevermögen aus.
Unter den Privatgütern werden insbesondere die Gemeindegüter ¬
ausgezeichnet, und so wie das Staatseigenthum in eigentliches ¬
Gemeindegut und in Gemeindevermögen eingetheilt.
Zu jenem gehören: Kirchen, öffentliche Plätze, Brunnen, Bäche,
Weiden, Waldungen, Wiesen rc.; zu diesem Häuser, Grundstücke,
Capitalien rc. Zu dem Privatgute gehört auch das dem Landesfürsten,
ohne Rücksicht auf seine Eigenschaft als Oberhaupt des Staates,
eigenthümliche Vermögen.
§. 289. Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, ¬
welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt
wird als ein Privatgut betrachtet.
§. 4.
Welche Vorschriften rücksichtlich der Staats- und Gemeindegüter
zu beobachten sind.
§. 290. Die in diesem Privat-Rechte enthaltenen
Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, ¬
erhalten und auf Andere übertragen werden können
sind in der Regel auch von den Verwaltern der Staatsund ¬
Gemeindegüter, oder des Staats- und Gemeindevermögens ¬
zu beobachten. Die*) auf die Verwaltung und
Die Wörter „in Hinsicht“, welche hier im Original-Texte vorkommen, ¬
sind offenbar aus Versehen stehen geblieben; müssen also,
um den Satz nicht undeutsch zu machen, wegbleiben.