Volltext : ¬Das dingliche Sachenrecht (1)

§§.  288—290  des  b.  G.  B.
trachtet  werden,  bey  deren  Erwerbung  nur  das  Besondere  eintritt,
daß  sie  gewissen  Beschränkungen  unterworfen  ist.
§.  3.  a.
Unterabtheilung  des  Gemeindegutes.
§.  288.  Auf  gleiche  Weise  machen  die  Sachen,  welche
nach  der  Landesverfassung  zum  Gebrauche  eines  jeden  Mitgliedes ¬
  einer  Gemeinde  dienen,  das  Gemeindegut;  diejenigen ¬
  aber,  deren  Einkünfte  zur  Bestreitung  der  Gemeindeauslagen ¬
  bestimmt  sind,  das  Gemeindevermögen  aus.
Unter  den  Privatgütern  werden  insbesondere  die  Gemeindegüter ¬
  ausgezeichnet,  und  so  wie  das  Staatseigenthum  in  eigentliches ¬
  Gemeindegut  und  in  Gemeindevermögen  eingetheilt.
Zu  jenem  gehören:  Kirchen,  öffentliche  Plätze,  Brunnen,  Bäche,
Weiden,  Waldungen,  Wiesen  rc.;  zu  diesem  Häuser,  Grundstücke,
Capitalien  rc.  Zu  dem  Privatgute  gehört  auch  das  dem  Landesfürsten,
ohne  Rücksicht  auf  seine  Eigenschaft  als  Oberhaupt  des  Staates,
eigenthümliche  Vermögen.
§.  289.  Auch  dasjenige  Vermögen  des  Landesfürsten, ¬
  welches  er  nicht  als  Oberhaupt  des  Staates  besitzt
wird  als  ein  Privatgut  betrachtet.
§.  4.
Welche  Vorschriften  rücksichtlich  der  Staats-  und  Gemeindegüter
zu  beobachten  sind.
§.  290.  Die  in  diesem  Privat-Rechte  enthaltenen
Vorschriften  über  die  Art,  wie  Sachen  rechtmäßig  erworben, ¬
  erhalten  und  auf  Andere  übertragen  werden  können
sind  in  der  Regel  auch  von  den  Verwaltern  der  Staatsund ¬
  Gemeindegüter,  oder  des  Staats-  und  Gemeindevermögens ¬
  zu  beobachten.  Die*)  auf  die  Verwaltung  und
Die  Wörter  „in  Hinsicht“,  welche  hier  im  Original-Texte  vorkommen, ¬
  sind  offenbar  aus  Versehen  stehen  geblieben;  müssen  also,
um  den  Satz  nicht  undeutsch  zu  machen,  wegbleiben.
            
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