Inhaltsverzeichnis : ¬Das Rechtsverhältniß der Lüneburger Saline und Salin-Interessenten mit Rücksicht auf die neuere Gesetzgebung über das Eigenthums- und Grundbuchwesen

99
Interessenten  die  Möglichkeit  gewährte,  dasselbe  mit  Hypotheken
zu  belasten.  Diesem  gemäß  ist  vom  Stadtgericht,  später  vom
Amtsgericht,  in  dem  Hypothekenbuche  die  Belastung  dieser  Güter
mit  Hypotheken  und  ihre  vorgeschriebene  Auflassung  vermerkt,  dies
Hypothekenbuch  auch  nach  Erlaß  des  hannoverschen  Hypothekengesetzes ¬
  vom  14.  December  1864  fortgeführt.  Hierin  ist  nun
eben  durch  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  vom  28.  Mai
1873  die  wesentlichste  Aenderung  eingetreten,  daß  die  Fähigkeit
des  Pfannen-  und  Chorusguts  belastet  zu  werden  weggefallen  ist
weil  nach  demselben  nur  Grundstücke  und  Bergwerksberechtigungen
belastet,  verpfändet  und  ins  Grundbuch  eingetragen  werden  können.
Diese  rechtliche  Qualität  ist  den  Salin-Antheilen  durch  ein  Gesetz
entzogen,  und  kann  ihnen  daher  auch  nur  durch  ein  Gesetz  wieder
verliehen  werden,  und  hierauf  ist  der  letzte  Beschluß  der  Salinconferenz ¬
  vom  6.  März  d.  J.  gerichtet,  daß  nämlich  Seitens  der
Salin=Verwaltung  vorzugehen  ist,  um  den  Pfannenherren  und
Choralisten  im  Wege  der  Gesetzgebung  die  Verpfändungsfähigkeit
ihrer  Salin-Antheile  wieder  zu  verschaffen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer