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Interessenten die Möglichkeit gewährte, dasselbe mit Hypotheken
zu belasten. Diesem gemäß ist vom Stadtgericht, später vom
Amtsgericht, in dem Hypothekenbuche die Belastung dieser Güter
mit Hypotheken und ihre vorgeschriebene Auflassung vermerkt, dies
Hypothekenbuch auch nach Erlaß des hannoverschen Hypothekengesetzes ¬
vom 14. December 1864 fortgeführt. Hierin ist nun
eben durch das Gesetz über das Grundbuchwesen vom 28. Mai
1873 die wesentlichste Aenderung eingetreten, daß die Fähigkeit
des Pfannen- und Chorusguts belastet zu werden weggefallen ist
weil nach demselben nur Grundstücke und Bergwerksberechtigungen
belastet, verpfändet und ins Grundbuch eingetragen werden können.
Diese rechtliche Qualität ist den Salin-Antheilen durch ein Gesetz
entzogen, und kann ihnen daher auch nur durch ein Gesetz wieder
verliehen werden, und hierauf ist der letzte Beschluß der Salinconferenz ¬
vom 6. März d. J. gerichtet, daß nämlich Seitens der
Salin=Verwaltung vorzugehen ist, um den Pfannenherren und
Choralisten im Wege der Gesetzgebung die Verpfändungsfähigkeit
ihrer Salin-Antheile wieder zu verschaffen.