Objekt : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Deutschen Reichs mit eingehender Berücksichtigung der neuen Gesetzgebungen von Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Italien, der Schweiz, England und Rußland

§.  89.  Protesterlass.
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auf  Grund  der  Sekunda,  wenn  er  durch  Protest  feststellt,  dass
ihm  eine  mit  undurchstrichenem  Akzept  versehene
Prima  nicht  ausgeliefert  worden  ist,  und  dass  auf  die  Sekunda -
  Annahme  oder  Zahlung  nicht  erfolgte  6).
In  derselben  Weise  muss  der  Inhaber  einer  Kopie  verfahren,
wenn  ihm  der  zum  Akzept  versandte  Originalwechsel  vom  Verwahrer -
  derselben  nicht  ausgefolgt  wird  ')
§.  89.  Protesterlass.
Der  Regress  mangels  Zahlung  ist  durch  den  hierüber  bei  dem
Bezogenen  (beziehungsweise  Domiziliaten)  erhobenen  Protest  bedingt. ¬
  Es  kann  aber  ein  Regressschuldner  auf  diese  Voraussetzung
seiner  Regresspflicht  verzichten,  so  dass  er  auch  ohne  Protest
im  Regresswege  ebenso  in  Anspruch  genommen  werden  will,  wie
wenn  der  Protest  erhoben  wäre  *).
Dieser  Protesterlass  kann  von  dem  Trassanten  oder  von  einem
Indossanten  ausgehen  und  wird  in  der  Regel  durch  den  Vermerk
„ohne  Protest“,  „ohne  Kosten“  oder  dergleichen  *  2),  auch  in
abgekürzter  Weise  durch  die  Buchstaben  „O.  K.“  3)  (d.  h.  ohne
Kosten)  ausgedrückt.
Der  Protesterlass  oder  die  Aufforderung,  keinen  Protest  zu
6)  S.  unten  §.  100  bei  Anm.  26  u.  28.
’)  S.  §.  101  bei  Anm.  11  flg.
’)  D.  W.O.  Art.  42.—  Ungarische  W.O.  §.  42.  —  Schweizer  Obl.R.
Art.  763  —  Skandinavisches  W.Ges.  §.  42.  —  Englische  W.O.  Sect.  16
Ziff.  2.  —  Hingegen  das  Italienische  H.G.B.  Art.  308  bestimmt,  dass  die
Klausel  „ohne  Protest“  oder  dgl.  auf  dem  Wechsel  als  nicht  geschrieben
behandelt  werden  soll.  —  Ein  Verzicht  auf  die  Protesterhebung  kann  auch
in  der  Prolongation  (§.  76)  des  Wechsels  von  Seite  eines  Indossanten
insofern  gefunden  werden,  als  er  nun  selbst  die  Unterlassung  der  Protesterhebung -
  nach  Massgabe  der  ursprünglichen  Verfallzeit  des  Wechsels  veranlasst ¬
  hat,  somit  nicht  diese  Unterlassung  rügen  und  aus  diesem  Grunde  seine
Regresspflicht  in  Abrede  ziehen  kann.  Er  wird  aber  fordern  können,  dass
nach  Massgabe  der  prolongirten  Frist  Protest  erhoben  werde.
*)  Z.  B.  „retour  sans  frais“;  oder  „Bleibe  nach  Verfall  bis  zur  Zahlung
in  Obligo“
5)  Diese  Abkürzung  ist  ein  rechtswirksamer  Ausdruck  des  Protesterlasses.
U.  d.  R.O.H.G.  v.  21.  Januar  1876  (Entsch.  Bd.  XIX  S.  164).
            
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