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nächsten Freunde Consens und Einwilligung erfordert. Und
wann eines oder mehr von den Kindern allbereits zu ihren
verständigen Jahren gekommen sind, also, daß ein Sohn über
14. eine Tochter über 12. Jahr alt ware: so sind sie gleichfalls
darum zu befragen und ihre Einwilligung zu begehren, neben
der Vormünder ihrer.
§. 4. Diese Personen insgesamt sollen alle Umstände reiflich
überlegen sonderlich der vorhandenen Kinder Anzahl, Alter
und Erziehungs=Kosten, vornemlich aber die -- von ihrem
Vater oder Mutter ihnen angefallene Statutarische Portion,
gegen des andern Theils Zu- und Einbringen wohl erwägen;
und woferne darinn eine Ungleichheit ist, nach Gestalt der
Sache, denen Vor- und Nach-Kindern einen billigen Voraus
verordnen, folglich alles in denen Ehe=Pacten deutlich beschreiben
laßen; Wie dann, um den Grund des beederseitigen Vermögens
desto beßer zu erforschen und damit kein Theil nachgehends
über Verkürtzung zu klagen Ursach habe, vor allen Dingen über
solche Vermögenschafften richtige, und zu Recht beständige
Inventarien in aller Theile Gegenwart zu errichten sind.
§. 5. Mit Aufrichtung, Erkenntnuß, und Confirmation
der Ehepacten, wird es disfalls gehalten, wie oben im 3ten
Tit. deßen 2ten §pho verordnet ist.
§. 6. Wann nun die Einkindschafft solchergestalt errichtet
und bestättiget ist, so sind die eingesetzte oder angewünschte
Eltern denen angewünschten Kindern, solang die Einkindschafft
währet, zur Verpflegung und christlichen Auferziehung verbunden, ¬
dagegen auch die Kinder gegen die angewünschte Eltern
gebührenden Respect und Gehorsam zu erweisen schuldig.
Nebst dem sind die beyderseits zusammen gesetzte Güter gemeinschaftlich. ¬
Auch eben darinn die angewünschte Eltern und
Kinder einander, wie rechte Eltern und Kinder; die zusammen
gebrachte zweyerley Kinder aber erben einander nicht; es werde
dann solches ausdrücklich von allen Theilen also beliebt und
ausgemacht.
§. 7. Unter dieser Gemeinschafft der Guter aber, die bey