Volltext : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 3)

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nächsten  Freunde  Consens  und  Einwilligung  erfordert.  Und
wann  eines  oder  mehr  von  den  Kindern  allbereits  zu  ihren
verständigen  Jahren  gekommen  sind,  also,  daß  ein  Sohn  über
14.  eine  Tochter  über  12.  Jahr  alt  ware:  so  sind  sie  gleichfalls
darum  zu  befragen  und  ihre  Einwilligung  zu  begehren,  neben
der  Vormünder  ihrer.
§.  4.  Diese  Personen  insgesamt  sollen  alle  Umstände  reiflich
überlegen  sonderlich  der  vorhandenen  Kinder  Anzahl,  Alter
und  Erziehungs=Kosten,  vornemlich  aber  die  --  von  ihrem
Vater  oder  Mutter  ihnen  angefallene  Statutarische  Portion,
gegen  des  andern  Theils  Zu-  und  Einbringen  wohl  erwägen;
und  woferne  darinn  eine  Ungleichheit  ist,  nach  Gestalt  der
Sache,  denen  Vor-  und  Nach-Kindern  einen  billigen  Voraus
verordnen,  folglich  alles  in  denen  Ehe=Pacten  deutlich  beschreiben
laßen;  Wie  dann,  um  den  Grund  des  beederseitigen  Vermögens
desto  beßer  zu  erforschen  und  damit  kein  Theil  nachgehends
über  Verkürtzung  zu  klagen  Ursach  habe,  vor  allen  Dingen  über
solche  Vermögenschafften  richtige,  und  zu  Recht  beständige
Inventarien  in  aller  Theile  Gegenwart  zu  errichten  sind.
§.  5.  Mit  Aufrichtung,  Erkenntnuß,  und  Confirmation
der  Ehepacten,  wird  es  disfalls  gehalten,  wie  oben  im  3ten
Tit.  deßen  2ten  §pho  verordnet  ist.
§.  6.  Wann  nun  die  Einkindschafft  solchergestalt  errichtet
und  bestättiget  ist,  so  sind  die  eingesetzte  oder  angewünschte
Eltern  denen  angewünschten  Kindern,  solang  die  Einkindschafft
währet,  zur  Verpflegung  und  christlichen  Auferziehung  verbunden, ¬
  dagegen  auch  die  Kinder  gegen  die  angewünschte  Eltern
gebührenden  Respect  und  Gehorsam  zu  erweisen  schuldig.
Nebst  dem  sind  die  beyderseits  zusammen  gesetzte  Güter  gemeinschaftlich. ¬
  Auch  eben  darinn  die  angewünschte  Eltern  und
Kinder  einander,  wie  rechte  Eltern  und  Kinder;  die  zusammen
gebrachte  zweyerley  Kinder  aber  erben  einander  nicht;  es  werde
dann  solches  ausdrücklich  von  allen  Theilen  also  beliebt  und
ausgemacht.
§.  7.  Unter  dieser  Gemeinschafft  der  Guter  aber,  die  bey
            
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