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VIII. Dr. Massen
Offenbar hat die Ausdehnung der Klage in dieser Beschränkung
gar keinen Sinn; denn daß der dritte Besitzer ebenfalls durch Ge-
walt in den Besitz gelangte, ist eine res- inter alios acta, die zwi-
schen ihm und dem zuerst entsetzten vernünftigerweise kein obligatori-
sches Berhältniß begründen kann 23.
Diese Erweiterung des Interdictum de vi hat denn auch
keinen Beifall gefunden 24. Sie ist weder von den Decretalen an-
genommen, noch ist von ihr bei den später» Decretisten die Rede.
Daß die letzteren die Beschränkung des Interdikts auf die Person
des Dejicienten als im römischen Recht begründet anerkannten, läßt
sich aus vielen Stellen zeigen2-^.
Stellt man sich auf den Standpunkt der Einrede, so wird man
nicht verkennen, daß diese Gestalt der Sache unbefriedigend war.
Man kann vollkommen zugeben, daß die Einrede ein abnormes, mit
richtigen Ansichten über Zweck und Natur des Besitzesschutzes nicht
in Einklang zu bringendes Rechtsmittel ist und doch das Bebürfniß
anerkennen, daß das Institut mindestens in sich conseqllent sei.
Sollen aber einmal Gewalt, Zwang und Arglist in gleicher Weise
zur Begründung der Einrede zugelassen werden, so hat es gar kei-
nen Sinn, in dem einen Falle eine andere Behandlung eintreten zu
lassen, als in dem andern. Diese Ungleichheit bestand in den Be-
stimmungen der falschen Decretalen nicht; erst durch die Trennung der
23) Daß der zuerst entsetzte dir Cesston der Klage gegen den zweiten Ent-
setzer fordern und eben deshalb auch Set» cessione sofort gegen ihn klagen
könnte,, unterliegt freilich keinem Zweifel. Aber, wenn auch die juristische Ab-
straktion, vermittelst deren wir durch einzelne in den Quellen enthaltenen Ent-
scheidungen zu dem allgemeinen Princip gelangen, daß die Eesston einer For-
derung stets da als geschehen fingirt werden könne, wo ein gegenwärtig er-
zwingbarer Anspruch auf sie vorhanden ist, bei den Gloffatoren bereits sich
fände, so denkt doch Huguccio in der obigen Stelle offenbar an eine Klage
aus eignem Recht.
24) Ueber eine andere Erweiterung durch die kirchliche Gesetzgebung s. m.
Savigny Besitz S. 627. fg. und Bruns S. 178. fg,
25) M. s. statt anderer die Stellen auf S. 240. und in Note 34.