Volltext : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (2)

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§.  245.
zu  liefern;  und  eigentlich  schon  wegen  seiner  Allgemeinheit
für  sich  allein  und  ohne  Hinzutritt  der  Bücher,  aus  welchen
es  seine  Ansätze  entlehnt  hat,  gar  nicht  geeignet  ist,  als  Beweismittel =
  zu  dienen.  Die  Strazze,  das  Journal,  das  Contocorrentbuch, =
  wenn  sie  das  debet  und  credit  enthalten,
sind  es,  welchen  eigentlich  die  vorzügliche  Beweiskraft  zukommt. =
  Aber  auch  nicht  für  alle  in  dergleichen  Büchern
vorkommende  Ansätze  liefern  dieselben  Beweis;  willkührliche
Ansätze,  welche  bloß  auf  einem  Urtheil,  einem  Dafürhalten
des  Schreibers  beruhen,  können  durch  Handelsbücher  eben
so  wenig  bewiesen  werden,  als  durch  andre  Urkunden.  Das,
was  bewiesen  werden  soll,  muß  daher  etwas  Factisches,  hinlänglich =
  Bestimmtes  seyn.
Was  nun  1)  die  Bedingungen  betrifft,  unter  denen  Handelsbücher =
  in  der  eben  bemerkten  Maße  Beweiskraft  haben;
so  gehört  dazu  nicht  ein  in  dem  vorliegenden  Fall  vorhandener =
  Mangel  anderweitiger  Beweismittel,  wie  einige  ältere
Rechtslehrer  annahmen,  wenigstens  nicht  in  dem  Sinn,  daß
der  Beweisführer  einen  solchen  Mangel  darthun  müßte,
was  in  den  meisten  Fällen  das  jus  singulare  der  Handelsbücher ¬
  ganz  unnütz  machen  würde.  Es  ist  aber  leicht
einzusehen,  daß  der  Kaufmann,  der  durch  eine  Urkunde,
wie  die  im  §.  erwähnten  Handelsbillets,  seine  Forderung
zu  beweisen  vermag,  nicht  zu  dem  schwierigen  Beweis
durch  seine  Bücher  vorschreiten  wird.  Eben  so  wenig
ist  nöthig,  daß  der  Kaufmann  selbst  die  Bücher  geführt
habe;  es  reicht  vielmehr  hin,  wenn  dieselben  durch  einen
Buchhalter  oder  einen  andern  zu  Führung  der  Bücher  beauftragten =
  Commis  geführt  worden  sind.  Jeder  Kaufmann
endlich,  er  sey  Jude  oder  Christ,  Mann  oder  Frau,  hat  Anspruch =
  auf  Glaubwürdigkeit  für  seine  Bücher.  Dahingegen
ist  erforderlich  A)  daß  der,  welcher  das  Buch  geführt  hat,
            
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