Metadaten : Pfersche, Emil: Privatrechtliche Abhandlungen

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lich  ist  es  bei  dieser  Gestaltung  der  Formel  und  des  Urteils,
dafs  für  den  Kläger  die  Gefahr  der  Pluspetitio  in  irgend
einer  Weise  ausgeschlossen  sein  mufste.  2)
Genaueres  aber
wissen  wir  weder  darüber,  noch  über  die  weitere  Frage,  ob
die  Vereinigung  in  einer  Formel  im  Belieben  der  Parteien
stand,  oder  vom  Prätor  verfügt  wurde.
III.  In  der  besprochenen  Weise  kann  sich  nun  die  Vindication -
  der  Früchte  gestalten,  wenn  sie  aus  irgend  einem
Grunde  allein  verlangt  werden.  In  gleicher  Weise  wird  sie
sich  aber  auch  gestalten,  wenn  die  Früchte  gleichzeitig  mit
der  Hauptsache  eingeklagt  werden  sollen.  Ein  Bedenken
könnte  dagegen  nur  aus  der  strengen  Auffassung  entstehen,
mit  welcher  das  Präjudicialverhältnis  zwischen  Hauptanspruch ¬
  und  Fruchtcondiction  von  African  behandelt  wird  in
l.  18,  44,  1:  Fundi,  quem  tu  proprium  tuum  esse
dicis,  partem  a  te  peto  et  volo  simul  iudicio  quoque ¬
  communi  dividundo  agere  sub  eodem  iudice:
item  si  eius  fundi,  quem  tu  possideas  et  ego  proprium ¬
  meum  esse  dicam,  fructus  condicere  tibi  velim: ¬
  quaesitum  est  an  exceptio  »quod  praeiudicium
fundo  partive  eius  non  fiat«  obstet  an  deneganda  sit.
et  utrubique  putat  (sc.  Julianus)  intervenire
praetorem  debere  nec  permittere  petitori,  priusquam -
  de  proprietate  constet,  huiusmodi  iudiciis
experiri.
Was  die  Stelle  verlangt  ist  nur,  dafs  dem  schon  schwebenden ¬
  Hauptanspruche  nicht  der  minderwichtige,  durch
jenen  bedingte  oder  doch  auf  gleicher  Basis  ruhende  Nebenanspruch ¬
  vorgehe  —  prius  quam  constet,  experiri  —  sei  es
selbst  bei  demselben  Richter.  Die  Gefahr  der  ungleichnamigen ¬
  Entscheidung  wird  hier  wohl  darin  zu  suchen  sein,
dafs  ja  der  erste  Richter  wegfallen  kann.  Abhilfe  dagegen
der  Schlufssatz  und  der  Vergleich  mit  dem  Vorgehenden  ergibt,  bei
diesen  folgt  die  Entscheidung  unbedingt  dem  Hauptanspruch  der  accessorischen ¬
  Natur  des  Anspruchs  wegen.
2)  Dernburg,  Pfandrecht  I,  S.  457;  Demelius  a.  a.  O.,
S.  331;  Göppert  a.  a.  O.,  S.  103.
            
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