Volltext : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 2)

Wechsels.  Recht.  u.  Pflicht.  d.  Elt.  u.  Kind.  79
4.  Fälle,  wo  das  Kind  auch  gegen  den  Jnhalt  des  gültigen =
  Erbvertrags  dennoch  zur  gesetzlichen  Erbfolge  gelangt. =
  Allg.  Landr.  P.  2.  T.  2.  §  485-489.
Ein  überlebender  Ehegatte,  der  mit  seinen  Kindern  in
fortgesetzter  Gemeinschaft  der  Güter  lebt,  kann  über
die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  von
Todeswegen  nur  dergestalt  verfügen,  daß  den  Kindern =
  auch  der  in  dieser  Hälfte  zustehende  Pflichttheil
nicht  gekränkt  werde.  Entsch.  der  Ges.  Komm.
vom  4.  Apr.  1789.  Klein  IV.  228.
701.  Auch  sind  die  Eltern  berechtigt,  über
das  Vermögen,  welches  die  Kinder  von  ihnen  erben, =
  und  wenn  es  auch  nur  der  Pflichttheil  wäre
so  wie  der  Vater  noch  überdieß,  über  das  eigenthümliche =
  Vermögen  der  Kinder,  gleich  jedem  andern =
  Erblasser,  auf  den  Fall  letztwillig  zu  verordnen
wenn  die  Kinder  die  Jahre  der  Mündigkeit
nicht  erreichen  sollten,  oder  wenn  sie  beym  Ableben ¬
  des  Vaters  wegen  Wahn=  und  Blödsinn
oder  als  Taubstumme  ein  Testament  zu  errichten
unfähig  sind,  ohne  ein  früher  errichtetes  rechtsbeständiges =
  Testament  zu  hinterlassen.  Denjenigen
aber,  welchen  ein  Pflichttheil  aus  dem  Nachlasse
des  Kindes  gebührt,  kann  ihr  gesetzliches  Erbtheil
auch  in  einer  solchen  von  dem  Vater  für  das  Kind
errichteten  Disposition  nicht  genommen  oder  geschmälert =
  werden;  jedoch  kann  der  Vater  einem
nothwendigen  Erben  auch  jenen  Pflichttheil  wegen
solcher  Ursachen  entziehen,  aus  welchen  das  Kind
selbst,  wenn  es  letztwillig  verfügen  könnte,  zur
Enterbung  berechtigt  seyn  würde.  Außer  diesem
Falle  muß  er  jedem  der  Geschwister  oder  Geschwisterkinder =
  wenigstens  die  Hälfte  von  dem  lassen
was  ihm  nach  den  Regeln  der  gesetzlichen  Erbfolge
zukommen  würde;  das  übrige  kann  er  unter  den
gedachten  Verwandten,  so  wie  das  Ganze,  wenn
dergleichen  nicht  vorhanden  sind,  unter  die  entferntern =
  Verwandten,  völlig  nach  seinem  Gutdünken
vertheilen.  Uebrigens  erlöscht  die  Substitution,
wenn

PupillarSubstitu -
  tion. =

            
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