Volltext : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 2)

Enterbung
aus  guter
Absicht.
Wirkung
der  Enterbung, =


76  III.  B.  I.  Abschnitt.  I.  K.  II.  Titel.
§.  698.  Außer  dem  können  die  Eltern  dem
Kinde,  unter  ausdrücklicher  Anführung  der  gesetzlichen =
  Ursache,  die  Verfügung  über  die  Substanz ¬
  des  Pflichttheils  unter  Lebendigen  ganz  untersagen, =
  und  es  in  der  Verfügung  auf  den  Todesfall, =
  zum  Besten  seiner  Abkömmlinge,  oder  der
ihm  substituirten  Geschwister  und  deren  Abkömmlinge, =
  einschränken,  wenn  das  Kind  1)  dergestalt ¬
  in  Schulden  versunken  ist,  daß  durch  selbige
sein  Pflichttheil  ganz  oder  doch  so  weit,  daß  ihm
davon  der  nothige  Unterhalt  nicht  übrig  bliebe,  verzehrt =
  werden  würde;  2)  wenn  es  sich  einer  unordentlichen =
  und  verschwenderischen  Wirthschaft  schuldig
gemacht  hat;  oder  3)  wegen  Wahn-oder  Bloͤdsinns
seinen  Sachen  selbst  vorzustehen  unfähig  ist.  Auch
muß  das  Kind  sich  der  Verordnung  der  Eltern  unterwerfen, =
  wenn  sie  demselben  das  volle  Erbtheil
verlassen,  und  dabey  verfügen,  daß  selbiges  für  die
Enkel  erhalten  werden  solle.
1.  Allg.  Landr.  P.  2.  T.  2.  §.  419—423.
2.  Verhältnisse  der  Gläubiger  des  aus  guter  Absicht  Enterbten. =
  §.  424.  429.
3.  Verhalten  des  Richters  bey  solchen  Einschränkungen.
§.  428.
§.  699.  Alle  letztwillige  Verfügungen,  wodurch =
  den  Kindern  ihr  Pflichttheil  genommen,  geschmälert =
  oder  belastet  werden  soll,  müssen  bey
Strafe  der  Nichtigkeit  in  der  Form  eines  wirklichen ¬
  Testaments  abgefaßt  seyn;  alsdann  aber
bestehen  sie  auch  so  lange,  als  der  Erblasser  das
Testament  nicht  widerrufen,  oder  seinen  Willen,  die
Enterbung  wieder  aufzuheben,  nicht  deutlich  und
durch  eine  letztwillige  Verordnung  unter  Kindern
(§.  700.)  erklärt  hat.  Jst  alsdann  die  Ursache  gültig, =
  und  hat  der  Erblasser  die  vorgeschriebene  Form
beobachtet,  so  erreicht  sie  auch  in  Ansehung  des
Enterbten  und  Belasteten  ihre  völlige  Wirkung;  jedoch =

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer