Enterbung
aus guter
Absicht.
Wirkung
der Enterbung, =
76 III. B. I. Abschnitt. I. K. II. Titel.
§. 698. Außer dem können die Eltern dem
Kinde, unter ausdrücklicher Anführung der gesetzlichen =
Ursache, die Verfügung über die Substanz ¬
des Pflichttheils unter Lebendigen ganz untersagen, =
und es in der Verfügung auf den Todesfall, =
zum Besten seiner Abkömmlinge, oder der
ihm substituirten Geschwister und deren Abkömmlinge, =
einschränken, wenn das Kind 1) dergestalt ¬
in Schulden versunken ist, daß durch selbige
sein Pflichttheil ganz oder doch so weit, daß ihm
davon der nothige Unterhalt nicht übrig bliebe, verzehrt =
werden würde; 2) wenn es sich einer unordentlichen =
und verschwenderischen Wirthschaft schuldig
gemacht hat; oder 3) wegen Wahn-oder Bloͤdsinns
seinen Sachen selbst vorzustehen unfähig ist. Auch
muß das Kind sich der Verordnung der Eltern unterwerfen, =
wenn sie demselben das volle Erbtheil
verlassen, und dabey verfügen, daß selbiges für die
Enkel erhalten werden solle.
1. Allg. Landr. P. 2. T. 2. §. 419—423.
2. Verhältnisse der Gläubiger des aus guter Absicht Enterbten. =
§. 424. 429.
3. Verhalten des Richters bey solchen Einschränkungen.
§. 428.
§. 699. Alle letztwillige Verfügungen, wodurch =
den Kindern ihr Pflichttheil genommen, geschmälert =
oder belastet werden soll, müssen bey
Strafe der Nichtigkeit in der Form eines wirklichen ¬
Testaments abgefaßt seyn; alsdann aber
bestehen sie auch so lange, als der Erblasser das
Testament nicht widerrufen, oder seinen Willen, die
Enterbung wieder aufzuheben, nicht deutlich und
durch eine letztwillige Verordnung unter Kindern
(§. 700.) erklärt hat. Jst alsdann die Ursache gültig, =
und hat der Erblasser die vorgeschriebene Form
beobachtet, so erreicht sie auch in Ansehung des
Enterbten und Belasteten ihre völlige Wirkung; jedoch =