berufen konnten, während die Verehrer des einhei
mischen Rechts höchstens auf Gewohnheiten sich be
rufen mußten, deren Beweis großen Schwierigkeiten
unterlag.
§. IV
Schwierigkeiten bei der Anwendung.
So entschieden der Sieg des fremden Rechts
auch schien, so groß waren doch noch die Schwierig
keiten, welche bei der wirklichen Anwendung und der
Vereinigung des fremden Rechts mit dem einheimi
schen sich erst zeigten. Die von dem fremden Rechte
gelieferten Grundsätze waren zu sehr im Widerspruche
mit den bisherigen Rechtsansichten, mit den Sitten
der Nation, mit allen Verhältnissen, welche auf das
Rechtssystem einwirkten. Die Aussprüche des fremden
Rechts vertrugen sich nicht mit den häuslichen tief
eingewurzelten Verhältnissen der Aeltern und Kinder.
mit den Verhältnissen der Ehegatten, mit den stren
gen Begriffen der Deutschen vom Worthalten, mit
den alten für heilig gehaltenen Familienstatuten, mit
dem deutschen Erbgutsystem, mit öconomischen, elima
tischen Verhältnissen der Nation. Manche aus dem
römischen mißtrauischen Character oder aus ihrem Ju
stizwesen erklärbaren Grundsäze verloren für uns ihre Be
deutung. Mit dem deutschen Gesamteigenthum waren
manche römische Bestimmungen unverträglich, die un
bedingte Anwendung römischer Aussprüche drohte dem
ganzen bürgerlichen Verkehre und der bisherigen Le
bensweise an gewissen Orten ihren Untergang. Ueberall
zeigten sich Widersprüche und Verlezungen der alten
ehrwürdigen Gewohnheiten a).
a) Wie fühlbar dieser Widerspruch röm. Bestimmungen mit
den Verhältnissen des deutschen bürgerlichen Lebens gewesen
sein mußte, zeigen viele Beispiele. Da hatte Jemand ein