Vorrede.
Der Verfasser hat bei der Herausgabe dieser Ab
handlung nur den Zwek: die Frage zur Sprache
zu bringen, ob nicht ein groͤßerer wissenschaftlicher
Gewinn entstehen würde, wenn der Vortrag der in
Deutschland neben den Rechtsquellen des gemeinen
Rechts vorhandenen Rechtsquellen ausgedehnter und
umfassender würde; dieser Gewinn scheint vielleicht
am besten erhalten werden zu koͤnnen, wenn der
Vortrag des deutschen Privatrechts 1) sich auf
mehrere Jnstitute als mit dem Gesichtspunkt des
juristisch allgemeinen d. Pr. vereinigt werden kön
nen, ausdehnte ohne Rüksicht darauf, an wievie
len Orten in Deutschland ein Rechtsinstitut vor
kommt, wenn man 2) bei den Jnstituten, welche
man als allgemein vorträgt, nicht blos einen ge
wissen Rechtssaz, oder eine gewisse Theorie, welche
man sich abstrahirt hat, als die allgemein gültige
für ganz Deutschland im Lehrbuche angeben, sondern