Full text: Mittermaier, Carl Joseph Anton: Versuch einer wissenschaftlichen Behandlung des deutschen Privatrechts

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§. VIII. 
Entstehung eines zweifachen Rechts in D. 
So hatte man in den deutschen Reichsgebieten 
ein zweifaches Recht: I) alle Staaten hielten sich an 
das gemeine Recht, a) sie hielten sich an die recipir 
ten Rechte und b) die Reichsgeseze; aber II) jedes 
Territorium, (Land, Stadt, Markt) hatte wieder sein 
Partikularrecht, in welchem jeder Staat das rein deut 
sche Recht, (freilich so wie es sich bei ihm ausgebil 
det hatte) aufbewahrte. 
§. IX. 
Vortrag dieser Rechte. 
Wollte der Jurist eines einzelnen Landes sich blos 
für sein Land bilden, so wäre für ihn nur ein ge 
wisses Studium seiner Landesgesezgebung (in ihrer Er 
gänzung durch das vollständige classische römische Recht) 
nothwendig. — Der ehrwürdige Geist unsrer deut 
schen Universitäten aber, welche nicht als, bloße Lan 
des=Bildungsanstalten betrachtet werden sollten, ver 
langte den Vortrag der Rechte auf die Art, wie 
sie in ihrer Allgemeinheit für ganz Deutschland ge 
kant sein müssen, damit jeder auf diese Art allge 
mein Gebildete mit Leichtigkeit das einzelne Recht des 
Landes, in welchem er Richter ist, kennen lerne und 
richtig ausübe. So erkannte man die Nothwendigkeit 
eines umfassenden Vortrags über das gemeine Recht, 
bei welchem das römische Recht Grundlage war, und 
die durch canonisches und Reichsrecht bewirkten Ab 
weichungen genannt wurden. Da man jedoch dadurch 
nur das fremde Recht kennen lernte, neben diesem aber 
noch eine große Masse von Rechten in Deutschland 
vorkömmt, welche einheimischen Ursprungs sind, so 
mußte auch ein umfassender Vortrag auf dies Recht 
sich beziehen a).
	        
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