Full text: Mittermaier, Carl Joseph Anton: Versuch einer wissenschaftlichen Behandlung des deutschen Privatrechts

man sich gegen die Anmme bei gewissen Arten von 
Gütern; sehr oft D) führte die Betrachtung unsrer ein 
heimischen Verhältnisse, welche nicht leicht umzustossen 
waren, auf die Einsicht der Unmöglichkeit der Anwen 
dung des fremden Rechts; a) religiöse sittliche Verhält 
nisse der Nation, b) althergebrachte Vorrechte der Re 
genten, die sich dieselben nicht rauben lassen wollten, 
c) abweichende Polizeibestimmungen waren im Wider 
spruche mit dem fremden Rechte; E) die Betrachtung 
einheimischer bürgerlich, häuslicher Verhältnisse verän 
derte ganze zusammenhängende Lehren des röm. Rechts; 
F) bald machte man in einzelnen Lehren doch eine 
Menge Ausnamen vom röm. Recht, G) oder man be 
reicherte, weil man das römische Institut einmal an 
nam, die Lehre mit neuen ähnlichen erst gebildeten Ar 
ten. Auf diese Art hatte sich in Deutschland ein neues 
aus fremden und einheimischen Rechtsbestimmungen ent 
standenes Recht gebildet. 
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§. VI. 
Gemeines Recht. 
Um jedoch diesen verschiedenen in Deutschland 
gültigen Rechten eine gewisse Vereinigung zu geben, 
ging man mit Hülfe der Reichsgerichte, der Fakultä 
ten und Gerichtshöfe mit Berufung auf Reichsgeseze 
von der Idee eines gemeinen Rechts aus, für wel 
ches die Regel streiten, welches in ganz Deutschland 
so lange gelten sollte, bis entgegenstehende Geseze be 
wiesen würden. Die Quellen dieses gemeinen Rechts 
waren römisches, canonisches Recht und Reichsgeseze; 
besonders waren die lezten dazu bestimmt, da wo das 
privatrechtliche Verhältniß mit einem allgemein polizei 
lichen in Berührung kam, das richtige Verhältniß ge 
sezlich festzusezen. Um dann das Verhältniß der ein 
zelnen Quellen unter sich anzugeben, wurde die Regel:
	        
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