man sich gegen die Anmme bei gewissen Arten von
Gütern; sehr oft D) führte die Betrachtung unsrer ein
heimischen Verhältnisse, welche nicht leicht umzustossen
waren, auf die Einsicht der Unmöglichkeit der Anwen
dung des fremden Rechts; a) religiöse sittliche Verhält
nisse der Nation, b) althergebrachte Vorrechte der Re
genten, die sich dieselben nicht rauben lassen wollten,
c) abweichende Polizeibestimmungen waren im Wider
spruche mit dem fremden Rechte; E) die Betrachtung
einheimischer bürgerlich, häuslicher Verhältnisse verän
derte ganze zusammenhängende Lehren des röm. Rechts;
F) bald machte man in einzelnen Lehren doch eine
Menge Ausnamen vom röm. Recht, G) oder man be
reicherte, weil man das römische Institut einmal an
nam, die Lehre mit neuen ähnlichen erst gebildeten Ar
ten. Auf diese Art hatte sich in Deutschland ein neues
aus fremden und einheimischen Rechtsbestimmungen ent
standenes Recht gebildet.
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§. VI.
Gemeines Recht.
Um jedoch diesen verschiedenen in Deutschland
gültigen Rechten eine gewisse Vereinigung zu geben,
ging man mit Hülfe der Reichsgerichte, der Fakultä
ten und Gerichtshöfe mit Berufung auf Reichsgeseze
von der Idee eines gemeinen Rechts aus, für wel
ches die Regel streiten, welches in ganz Deutschland
so lange gelten sollte, bis entgegenstehende Geseze be
wiesen würden. Die Quellen dieses gemeinen Rechts
waren römisches, canonisches Recht und Reichsgeseze;
besonders waren die lezten dazu bestimmt, da wo das
privatrechtliche Verhältniß mit einem allgemein polizei
lichen in Berührung kam, das richtige Verhältniß ge
sezlich festzusezen. Um dann das Verhältniß der ein
zelnen Quellen unter sich anzugeben, wurde die Regel: